Internationaler Kraftfahrzeugverkehr

Das Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. 11. 1968 (BGBl. 1977 II 809) und das Internat. Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. 4. 1926 (RGBl. 1930 II 1233) sollen den Verkehr zwischen den angeschlossenen Staaten sichern und erleichtern. Sie bezeichnen die Sicherheitsvorrichtungen, mit denen ein für den i. K. zugelassenes Kfz. versehen sein muss, und regeln die Ausstellung internat. Zulassungsscheine, die Führung von Nationalitätszeichen und die Voraussetzungen für die Zulassung von Kraftfahrern zum i. K.; als Grundlage hierfür kann der Internat. Führerschein, aber auch eine innerstaatliche Fahrerlaubnis dienen. Es besteht zwischenstaatliche Auskunfts- und Mitteilungspflicht bei Unfällen international zugelassener Kfz. oder Fahrer; ferner sind die zwischen der BRep. und einer Anzahl ausländischer Staaten bestehenden Vereinbarungen über den Rechtshilfeverkehr in Verkehrsstrafsachen zu beachten. Die innerstaatlichen Regelungen enthalten §§ 28 ff. FeV (Auslandsführerschein) und §§ 20 ff. FZV (Auslandszulassung).




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