Internationaler Gerichtshof der Vereinten Nationen

, IGH: seit 1945 Nachfolgeorgan des Ständigen Internationalen Gerichtshofs (StIG) mit Sitz in Den Haag. Juristisches Hauptorgan der UN. Rechtsgrundlage für die Einrichtung und Tätigkeit sind Art. 92 ff. UN-Charta und eine eigene Satzung, die der IGH mit wenigen Änderungen vom StIG übernommen hat und die fester Bestandteil der UN-Charta ist. Entscheidende Aufgabe des IGH ist die Entscheidung von Rechtsangelegenheiten zwischen Staaten. Die Parteifähigkeit vor dem IGH kann auf drei Wegen erlangt werden:
— Zunächst gern. Art. 93I UN-Charta (automatischer Erwerb der Parteifähigkeit) durch Mitgliedschaft in der UN.
— Weiter gem. Art. 9311 UN-Charta durch den Beitritt zum Statut als Nichtmitglied der UN durch Beschluss der Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (so geschehen für die Schweiz, Liechtenstein und San Marino).
— Zuletzt gern. Art.3511 IGH-Statut, nach dem der Zugang zum IGH durch den Sicherheitsrat festgelegt wird.
Dieser hat am 15. 10.1946 bestimmt, dass Nichtmitglieder die Parteifähigkeit vor dem IGH erwerben, wenn sie sich generell oder im Einzelfall der Gerichtsbarkeit des IGH unterwerfen und sich verpflichten, der Entscheidung des IGH und allen Verpflichtungen eines UN-Mitglieds gern. Art. 94 UN-Charta nachzukommen. Demnach können Einzelpersonen das Gericht nicht anrufen. Der IGH erstellt Rechtsgutachten für die Generalversammlung, den Sicherheitsrat und andere Gremien (Art. 651 IGH-Statut; Art. 96 UN-Charta).
Nach Art.94 UN-Charta können Streitfälle auf zwei Wegen zum IGH gelangen. Einerseits durch gesonderte Vereinbarung zwischen allen Parteien, andererseits auf Antrag einer in die Streitigkeit involvierten Partei. Mit der Annahme der Fakultativklausel des Art.36 II IGH-Statut steht es im Belieben der Staaten, sich der Gerichtsbarkeit des IGH für bestimmte oder für alle Streitigkeiten gegenüber jedem Staat, der die gleiche Verpflichtung übernommen hat, zu unterwerfen. Voraussetzung für die Zuständigkeit ist weiter die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel.
Der IGH entscheidet Streitigkeiten kraft Völkerrechts sowie nach Verträgen und Konventionen, die von den Streitparteien anerkannt werden. Zudem bezieht sich der IGH auf vergangene Rechtsentscheidungen und auf Gutachten internationaler Sachverständiger. Das Urteil ist nur für die Parteien bindend. Es obliegt dem Sicherheitsrat, die Entscheidungen des IGH durchzusetzen. Auf Antrag einer Partei ist der IGH zur Auslegung und Revision des Urteils berufen. Der IGH besteht aus 15 Richtern (gern. Art. 3 I IGHStatut aus 15 verschiedenen Staaten), die vom Sicherheitsrat und der Generalversammlung mit absoluter Mehrheit für die Dauer von neun Jahren gewählt werden. Die Richter werden allein auf Grundlage ihrer Kenntnisse des internationalen Rechts gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine handlungsfähige Besetzung des Gerichts besteht aus neun Richtern. Urteile werden durch Mehrheitsentscheid gefällt.




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