Kindeswohl

Grundsätzlich wird in einer intakten Familie die Frage nach dem Kindeswohl keine besondere Rolle spielen, weil wenigstens in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle davon ausgegangen werden kann, dass die Eltern das Wohl ihrer Kinder wie ihren Augapfel hüten werden. Die meisten Eltern werden nach ihren Vorstellungen das Beste für ihre Kinder wollen. Soweit diese nicht von der Meinung des Gesetzgebers, der sowieso nur in Ausnahmefällen Vorschriften getroffen hat, abweichen, wird es zu keinen Problemfällen kommen. Die Schulpflicht gehört zu den Verpflichtungen, deren Befolgung der Gesetzgeber den Kindern und Eltern im Interesse des Kindeswohls auferlegt hat. Das gilt auch dann, wenn die Eltern subjektiv der Meinung sind, durch eigene Tätigkeit die Ausbildung des Kindes besser als mit Hilfe der Schule gewährleisten zu können.
Problematisch wird das Kindeswohl, wenn sich die Eltern nicht mehr einig sind, was für die Kinder wirklich am besten ist oder wenn es tatsächlich zu einer missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge kommt.
Der einfachere Fall ist der, dass jeder voneinander getrennt oder in Scheidung lebende Elternteil der Meinung ist, das Wohl des gemeinsamen Kindes wäre bei ihm am besten gewährleistet. In diesen Fällen entscheidet der Richter im Zusammenwirken mit dem Jugendamt, bei wem - zumindest nach Meinung des Gerichts - das Wohl des Kindes am meisten gewährleistet ist. Es werden dabei zahlreiche Kriterien herangezogen, z.B. wie das Kind bei welchem Elternteil wohnen, ob es die vertraute Umgebung aufgeben, eventuell die Schule wechseln muss, wer Zeit für das Kind aufwenden bzw. insbesondere auch die schulische Betreuung übernehmen kann und ähnliches.
Schrecklich sind dagegen die nach wie vor und in keineswegs geringer Zahl vorhandenen Fälle des Sorgerechtsmissbrauchs, die zu einer schlimmen Gefährdung des Kindeswohls führen. In solchen Fällen kann das Vormundschaftsgericht den Eltern das Betreuungsrecht entziehen und selbst über den Aufenthalt des Kindes entscheiden. Alle Möglichkeiten des Jugendwohlfährtsrechts können dann ergriffen werden, insbesondere auch die Erziehung in sogenannten Fürsorgeheimen. Entscheidungen kann das Vormundschaftsgericht endgültig aber erst treffen, wenn es bei den Eltern, dem Kind, dem Jugendamt und eventuell einem Sachverständigen die Probleme ausreichend aufgeklärt hat, so dass wirklich festgestellt werden kann, wo das Kindeswohl am besten aufgehoben ist.

unbestimmter Rechtsbegriff, der besagt, dass der Richter im Zweifel die Entscheidung zu treffen hat, die für das Kind die bestmögliche Alternative darstellt. Der Gesetzgeber hat insbesondere für den Fall, dass die Eltern über Fragen der elterlichen Sorge streiten, maßgebend auf das Kindeswohl abgestellt (vgl. § 1697 a BGB). Die Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist vor allem von Bedeutung, wenn ein Elternteil den Antrag nach § 1671 Abs. 1 i. V m. Abs. 2 Nr. 2 BGB stellt, man möge ihm die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind übertragen. Kriterien zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Kindeswohls sind im Rahmen der Entscheidung des Familiengerichts in diesem Zusammenhang das Förderungsprinzip, der Kontinuitätsgrundsatz, die Kindesbindungen und der Kindeswille.
Das Förderungsprinzip fragt danach, welcher der Elternteile für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes am meisten tun kann. Ein maßgebliches Kriterium ist insoweit die sog. Bindungstoleranz, d. h. die Fähigkeit und Bereitschaft, den Kontakt des Kindes mit dem anderen Elternteil zu unterstützen.
Der Kontinuitätsgrundsatz beabsichtigt, dass die Entwicklung des Kindes durch die Trennung der Eltern möglichst wenig beeinträchtigt wird. Deshalb ist bei Übertragung der elterlichen Sorge eine Lösung vorzuziehen, die den Kindern wenig Veränderung abverlangt, damit sie Verhaltenskonstanten aufbauen können.
Den Kindern soll weiterhin ihr alltägliches gewohntes Umfeld erhalten bleiben. Dies ist insbesondere wichtig, wenn sich die Kinder in diesem Umfeld — Schule, Kindergarten — wohl fühlen.
Weiterhin sind die Kindesbindungen zu beachten. Die normale emotionale Entwicklung des Gefühls-und Affektlebens der Kinder, d. h. ihr positives Lebensgefühl, bedarf nicht nur der räumlichen, sondern auch der persönlichen Kontinuität. Insoweit ist grundsätzlich auch eine Geschwistertrennung zu vermeiden. Nach gesicherten kinderpsychologischen Erkenntnissen machen Kinder, die gemeinsam aufgewachsen sind, gemeinsame Erfahrungen, die gekennzeichnet werden durch gegenseitige Unterstützung. Kinder legen des Weiteren Wert auf ihre Spielkameraden, die sie nicht verlieren möchten.
Der Kindeswille ist schließlich auch zu berücksichtigen. Seine Bedeutung ist allerdings vom Alter des Kindes abhängig. Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet, kommt seinem Widerspruch gegen den Vorschlag der Eltern sogar die Bedeutung zu, dass die Entscheidung des Gerichts sich nach dem Kindeswillen zu richten hat. Der Kindeswille kann auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn er erkennbar von falschen unrealistischen Prämissen ausgeht bzw. eine erhebliche Beeinflussung durch einen Elternteil vorausging.

elterliche Sorge (3).




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