Immissionsschutz

ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen u.ä. Zum privatrechtlichen 1. im Verhältnis von Grundstückseigentümern untereinander Nachbarrecht. Der öfftl.-rechtliche I. ist im Bundes-Immissionsschutzgesetz v. 15.3.1974 geregelt. Anlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können (z.B. Kohlekraftwerke), sind genehmigungspflichtig (§§ 4 ff.). Die Genehmigung, der ein Planfeststellungsverfahren vorausgeht (§ 10), ist (nur) zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass solche Umweltschäden für die Allgemeinheit u. die Nachbarschaft nicht auftreten können, dass Vorsorge gegen Umweltschäden getroffen wird, dass schädliche Reststoffe vermieden u. entstehende Restwärme verwertet wird; ausserdem dürfen andere öfftl.-rechtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung u. dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§§ 5,6). Bei bereits genehmigten Anlagen können u.U. nachträgliche Anordnungen getroffen werden (Altanlagensanierung, § 17). Schutzvorschriften müssen dem Stand der Technik entsprechen u. dürfen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten (§§7, 51); zur Regelung der Einzelheiten hat die Bundesregierung verschiedene Rechtsverordnungen u. Verwaltungsvorschriften erlassen, so z. B. die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft ("TA Luft") u. die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ("TA Lärm"). Von bes. Bedeutung ist die StörfallVOv. 27.6.1980. Sie verpflichtet die Betreiber der in einem Anhang bezeichneten Anlagen (z.B. Chemiefabriken) zur Verhinderung gemeingefährlicher Betriebsstörungen (Freiwerden, Entstehen, In-Brand-Geraten oder Explosion bestimmter chemischer Stoffe) u. zur Begrenzung der Auswirkungen solcher Störfälle; der Betreiber hat der zuständigen Behörde den (drohenden) Störfall unverzüglich zu melden. Angesichts der Häufung von Chemieunfällen in jüngster Zeit beabsichtigt die Bundesregierung, den Kreis der von der VO erfassten Anlagen u. die Liste der gefährlichen Stoffe zu erweitern; die Meldepflicht der Betreiber soll verschärft werden. Das Gesetz enthält darüber hinaus Rechtsgrundlagen für Rechtsverordnungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Maschinen, Materialien, Brenn- u. Treibstoffe (§§32ff.) sowie durch Fahrzeuge u. Verkehrswege (§§38ff.); in diesem Zusammenhang ist die BaumaschinenlärmVO v. 10.11.1986 zu nennen, die für das Inverkehrbringen von Baumaschinen das Überschreiten bestimmter Schallleistungspegel verbietet. Verschiedene Vorschriften des Gesetzes ermöglichen die Überwachung der Luftverunreinigung (§§ 44 ff.) u. ein Einschreiten der zuständigen Behörden bei austauscharmen Wetterlagen (§§ 40, 48); die meisten Landesregierungen haben inzwischen eine für die Auslösung des Smog-Alarms in besonders belasteten Gebieten erforderliche Smog-Verordnung erlassen.

ist der Schutz vor schädlichen Immissionen, der vor allem im Bundesimmissi- onsschutzgesetz geregelt ist. Lit.: Jarass, H., Bundesimmissionsschutzgesetz, 6. A. 2005; Bundesimmissionsschutzgesetz (Textausgabe), hg. v. Jarass, H., 8. A. 2006; Sellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 3. A. 2006

S. Immissionen zum Privatrecht und Immissionsschutzrecht zum öffentlichen Recht.




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