Konzern
Zusammenschluß mehrerer rechtlich selbständig bleibender Unternehmen unter einheitlicher Leitung. Beim sog. Unterordnungs-K. ist das leitende Unternehmen in der Weise übergeordnet, daß das oder die anderen von ihm abhängig sind. Beim Gleichordnungs-K. fehlt ein solches Abhängigkeitsverhältnis.
mehrere Unternehmen meist verschiedener Branchen, die von einem Unternehmen durch Beteiligungsverhältnisse oder Konzernverträge beherrscht werden. Nach deutschem Kartellrecht (Kartellgesetz) ist die Bildung von K.en unbeschränkt zulässig, unterliegt aber in bestimmten Fällen einer Anzeigepflicht; nach dem EWG-Vertrag kann sie jedoch verboten sein, wenn sie den Handel und den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt beeinträchtigen würde. Dachgesellschaft.
Im Arbeitsrecht:
heisst ein Rechtsgebilde, wenn a) ein herrschendes und ein o. mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind; b) wenn Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht o. von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319 AktG), unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind; c) wenn rechtlich selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind (§ 18 AktG). Rechtlich möglich ist auch, dass ein Unternehmen von mehreren anderen Unternehmen rechtlich abhängig ist. Das setzt aber voraus, dass die anderen Unternehmen die Möglichkeit gemeinsamer Herrschaftsausübung vereinbart haben (AP 1 zu § 55 BetrVG 1972 = DB 87, 1691). Mitbestimmung. Grundsätzlich haftet kein K.-U. für Schulden eines anderen K.-U., da sie rechtlich selbständig sind. Ausnahmen können sich in qualifizierten oder faktischen Konzernen ergeben (AP 25 zu § 16 BetrAVG = DB 92, 2402). Der Kündigungsschutz ist grundsätzlich nicht konzernbezogen (AP 6 zu § 1 KSchG 1969 Konzern = NZA 92, 644).
(§18 AktG) ist die unter Wahrung der rechtlichen Selbständigkeit erfolgende Zusammenfassung eines herrschenden und eines oder mehrerer abhängiger Unternehmen (Unterordnungskonzern) oder mehrerer rechtlich selbständiger, nicht von einander abhängiger Unternehmen (Gleichord- nungskonzern) unter einheitlicher Leitung. Der K. ist ein verbundenes Unternehmen (§ 15 AktG). Es gelten die §§291 ff. AktG. Lit.: Milde, T., Der Gleichordnungskonzem, 1996; Heitzer, E., Konzerne im europäischen Wettbewerbsrecht, 1999; Konzernsteuerrecht, hg. v. Kessler, Wu.a., 2004; Rieckers, O., Konzernvertrauen und Konzernrecht, 2004
Zusammenfassung mehrerer Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens (§ 18 AktG).
In § 18 AktG sind zwei Arten von Konzernen definiert.
1) § 18 Abs. 1 AktG betrifft den Unterordnungskonzern, bei dem ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung stehen.
Nach dem engen Konzernbegriff erfordert die einheitliche Leitung, dass das herrschende Unternehmen für die zentralen unternehmerischen Belange eine einheitliche Planung durchsetzt, wobei zum zentralen Bereich in erster Linie das Finanzwesen zählt. Nach dem weiten Konzernbegriff ist eine einheitliche Leitung auch dann zu bejahen, wenn eine einheitliche Planung in einem der anderen zentralen Unternehmensbereiche gegeben ist, z.B. bei Einkauf, Organisation, Personalwesen und Verkauf, allerdings ist dabei immer vorausgesetzt, dass dadurch Einfluss und Rückwirkung auf das Gesamtunternehmen erzielt wird.
Gens. § 18 Abs. 1 S.2 AktG wird eine einheitliche Leitung (unwiderlegbar) vermutet, wenn ein Beherrschungsvertrag i. S. d. § 291 AktG oder eine Eingliederung i. S. d. § 319 AktG vorliegt. Von einem abhängigen Unternehmen i. S. d. § 17 AktG wird nach § 18 Abs. 1 S. 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird weiterhin von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.
2) § 18 Abs. 2 AktG betrifft den Gleichordnungskonzern, bei dem mehrere selbstständige Unternehmen ohne ein Abhängigkeitsverhältnis unter
einer einheitlichen Leitung zusammengefasst sind. Vertragskonzerne sind Konzerne, die auf einem Beherrschungsvertrag beruhen. Ein faktischer Konzern liegt vor, wenn mehrere Unternehmen unter einheitlicher Leitung des herrschenden Unternehmens zusansmengefasst sind, ohne dass ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) oder eine Eingliederung (§ 319 ff. AktG) vorliegen.
Der K. ist ein Sonderfall der verbundenen Unternehmen. Zu einem aktienrechtlichen K. werden verbundene Unternehmen erst durch die einheitliche Leitung. Man unterscheidet den Unterordnungskonzern (§ 18 I AktG), in dem ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind, vom Gleichordnungskonzern (§ 18 II AktG), wo die rechtlich selbständigen Konzernunternehmen unter einer einheitlichen Leitung stehen.
Bei Vorliegen eines Beherrschungsvertrages (§ 291 AktG) oder bei einer Eingliederung (§ 319 AktG) wird die einheitliche Leitung unwiderlegbar vermutet. S. a. Konzernbilanz, Trust, Holdinggesellschaft, CashPooling. Zur Haftung Konzernrecht.
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