Krankheitsverhütung
Im Sozialrecht :
Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören folgende Leistungen der Krankheitsverhütung: Leistungen der primären Prävention (§20 Abs. 1 SGB V), der betrieblichen Gesundheitsförderung (§20 Abs. 2 SGB V), die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Trägem der gesetzlichen Unfallversicherung (§20 Abs. 2 SGB V), die Förderung von Selbsthilfegruppen, -Organisationen, -kontaktsteilen (§20 Abs. 4 SGB V), die Gruppenprophylaxe (§21 SGB V) und die Individualprophylaxe zur Verhütung von Zahnkrankheiten (§ 22 SGB V).
Prävention.
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