Körperschaften des öffentlichen Rechts

sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die - im Gegensatz zu den Anstalten - verbandsförmig organisiert, d. h. wesentlich auf der Mitgliedschaft der ihnen zugehörigen Personen aufgebaut sind. Die Mitgliedschaft kann freiwillig sein oder auf Zwang beruhen (z. B. Zwangsmitgliedschaft in Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- und Rechtsanwaltskammern). Haben die Mitglieder weitgehend das Recht, auf die Bildung der Organe der K. und die im Rahmen der Verwaltung zu treffenden Entscheidungen einzuwirken, so spricht man auch von „öffentlichen Genossenschaften“. Hauptarten der K. d. ö. R. sind die Gebietskörperschaften (z. B. Gemeinden, Gemeindeverbände; maßgebend für die Mitgliedschaft einer Person ist ihr Wohnsitz), die Personal- oder Vereinskörperschaften (z. B. Berufskammern; maßgebend für die Mitgliedschaft ist der freiwillige Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, insbes. zu einem bestimmten Beruf) und die Verbandskörperschaften (z. B. gemeindliche Zweckverbände; Mitglieder sind nur juristische Personen des öffentlichen Rechts). Weitere Einzelbeispiele für K. d. ö. R.: Handwerksinnungen und -kammern (§§ 53, 90 HandwerksO); Träger der Sozialversicherung; Jagdgenossenschaften (§ 9 BJagdG); auch die Hochschulen sind K. d.ö.R. Teilweise haben die Religionsgemeinschaften (Religionsgesellschaften) den Status einer K. d. ö. R.




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