Laufbahnen der Beamten
1.
Laufbahn ist ein Begriff aus dem Beamtenrecht (s. a. Beamte, Beamtenverhältnis). Die Laufbahn ist die Zusammenfassung von Ämtern derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vor- und Ausbildung voraussetzen. Nach dem Laufbahnprinzip, sind im Regelfall nur die jeweils unteren Ämter durch Einstellung zu besetzen, alle höheren nur durch Beförderung (Gegensatz: Ämterprinzip; Ausnahmen: „Außenseiter“, „Seiteneinsteiger“); ferner sind die L. nach fachlichen Gesichtspunkten sowie nach Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, schließlich vertikal nach Laufbahngruppen mit einem jeweils allgemein geltenden Anforderungsprofil zu ordnen.
2.
Das Bundesbeamtenrecht entspricht noch den Grundgedanken des Laufbahnprinzips. §§ 16 ff. BBG unterscheiden zwischen Laufbahngruppen des einfachen Dienstes (Amtsgehilfen, Oberamtsgehilfen, Hauptamtsgehilfen, Amtsmeister, Oberamtsmeister und gleichgestellte Gruppen, BesGr. A 1-5; Laufbahnvoraussetzungen: Hauptschule, Vorbereitungsdienst, Probezeit), des mittleren Dienstes (Assistenten, Sekretäre, Obersekretäre, Hauptsekretäre, Amtsinspektoren, BesGr. A 5-9; Laufbahnvoraussetzungen: Realschule oder Abschluss einer förderlichen Berufsausbildung, Vorbereitungsdienst mit einem theoretischen Lehrgang, Prüfung, Probezeit), des gehobenen Dienstes (Inspektoren, Oberinspektoren, Amtmänner, Oberamtmänner, Amtsräte, Oberamtsräte; BesGr. A 9-13, Laufbahnvoraussetzungen: Berechtigung zum Hochschulstudium oder gleichwertiger Bildungsabschluss, Vorbereitungsdienst von 3 Jahren im Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang, Prüfung, Probezeit 2 1/2 Jahre) und des höheren Dienstes (Regierungsräte, Oberregierungsräte, Regierungsdirektoren, Ministerialräte und gleichgestellte Gruppen, BesGr. A 13-16, sowie Spitzenstellen wie Ministerialdirigenten oder Ministerialdirektoren, BesGr. B; Laufbahnvoraussetzungen: durch Prüfung abgeschlossenes, mindestens dreijähriges Hochschulstudium, Vorbereitungsdienst von 24 Monaten, Abschlussprüfung, Probezeit i. d. R. 3 Jahre). Zur Bezahlung der einzelnen Laufbahngruppen s. Dienstbezüge. Die näheren Vorschriften über die einzelnen Laufbahnvoraussetzungen, Probezeiten, Einstellungs- und Beförderungsbedingungen (Mindestalter, zeitl. Zwischenraum vor Beförderung usw.), Aufstieg in höhere Laufbahnen, dienstliche Beurteilung sowie die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber, welche die Laufbahnvoraussetzungen nicht erfüllen, regelt die BundeslaufbahnVO i. d. F. v. 12. 2. 2009 (BGBl. I 284) m. Änd. Wegen der L. der Soldaten Soldatenlaufbahn. Einen für Berufssoldaten vereinfachten Zugang zu den allgemeinen Laufbahnen, vor allem eine wesentliche Verkürzung und Erleichterung des Vorbereitungsdienstes, regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
3.
Das BeamtStG enthält keine einheitlichen Vorgaben mehr für das Laufbahnrecht der Länder (s. a. Beamtenrecht, 4). Grundsätzlich entspricht das Laufbahnrecht der Länder derzeit noch entsprechend der früheren Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes dem Laufbahnrecht des Bundes (vgl. Bayer. LaufbahnVO v. 1. 4. 2009, GVBl. 51, m. Änd.). Das Beamtenrecht befindet sich jedoch im Umbruch, so dass in den nächsten Jahren in einer Reihe von Ländern mit einer Neuordnung des Laufbahnsystems gerechnet werden kann.
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