Legitimation des nichtehelichen Kindes . 1. Ein nichteheliches Kind wird ehelich ("legitimiert"), wenn sich der Vater mit der Mutter verheiratet (§§ 1719ff. BGB). 2. Darüber hinaus kann ein nichteheliches Kind - ohne nachfolgende Eheschliessung der Eltern - vom Vormundschaftsgericht auf Antrag seines Vaters für ehelich erklärt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht u. keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (§§ 1723 ff. BGB). Zur Ehelicherklärung ist die Einwilligung des Kindes u. bei dessen Minderjährigkeit die der Mutter erforderlich; ist der Vater verheiratet, bedarf es auch der Einwilligung seiner Frau. Durch die Ehelicherklärung erlangt das Kind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes. Es erhält den Namen des Vaters. Zugleich verliert die Mutter das Recht u. die Pflicht, die elterliche Sorge auszuüben. Die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem Kind geht der Unterhaltspflicht der Mutter vor.
Weitere Begriffe : Trinkwasser | Gift Körperverletzung | Wiedererkennungsmaßnahmen |
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