Legitimation des nichtehelichen Kindes

. 1. Ein nichteheliches Kind wird ehelich ("legitimiert"), wenn sich der Vater mit der Mutter verheiratet (§§ 1719ff. BGB). 2. Darüber hinaus kann ein nichteheliches Kind - ohne nachfolgende Eheschliessung der Eltern - vom Vormundschaftsgericht auf Antrag seines Vaters für ehelich erklärt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht u. keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (§§ 1723 ff. BGB). Zur Ehelicherklärung ist die Einwilligung des Kindes u. bei dessen Minderjährigkeit die der Mutter erforderlich; ist der Vater verheiratet, bedarf es auch der Einwilligung seiner Frau. Durch die Ehelicherklärung erlangt das Kind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes. Es erhält den Namen des Vaters. Zugleich verliert die Mutter das Recht u. die Pflicht, die elterliche Sorge auszuüben. Die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem Kind geht der Unterhaltspflicht der Mutter vor.
3. Ein nichteheliches Kind kann ferner auf eigenen Antrag vom Vormundschaftsgericht für ehelich erklärt werden, falls die Eltern verlobt waren u. das Verlöbnis durch Tod eines Elternteils aufgelöst worden ist (§ 1740aff. BGB). Die Ehelicherklärung - die nur zu versagen ist, wenn sie nicht dem Wohl des Kindes entspricht - bedarf der Einwilligung des überlebenden Elternteils. Das für ehelich erklärte Kind steht einem durch Verheiratung der Eltern legitimierten Kind gleich. Es erhält den Namen des überlebenden Elternteils; das Vormundschaftsgericht kann ihm aber auf seinen Antrag mit Zustimmung des überlebenden Elternteils den Namen des verstorbenen Elternteils erteilen u. die Namensgleichheit auf Antrag des überlebenden Elternteils auch auf diesen erstrecken. - Voraussetzung der L. ist stets, dass die Vaterschaft des Mannes anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist.




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