Lehrbeanstandung(im Kirchenrecht) ist die Feststellung einer kirchlichen Instanz, ob ein zur Verkündigung der christlichen Lehre Befugter hierbei in Widerspruch zum Bekenntnis seiner Kirche getreten ist; i. w. S. umfasst die L. auch die mit einer solchen Feststellung verbundenen dienstrechtlichen Folgen. Das (vom Disziplinarverfahren zu unterscheidende) L.sverfahren ist in den einzelnen Kirchen verschieden geregelt. Für die kath. Kirche vgl. die von der Kongregation für die Glaubenslehre erlassene „Nova agendi ratio in doctrinarum examine“ vom 15. 1. 1971 und das von der Deutschen Kath. Bischofskonferenz erlassene „L.sverfahren bei der Deutschen Bischofskonferenz“. Im Codex Iuris Canonici wurde keine Regelung getroffen. Für die Evang. Kirche vgl. das „Kirchenges. über das Verfahren bei L.en“ vom 16. 6. 1956 (Vereinigte Evang.-Luth. Kirche Deutschlands) sowie die L.sordnung der Evang. Kirche der Union vom 27. 6. 1963. S. a. Lehrbefugnis, missio canonica, kirchliche Akte (Anfechtung).
Weitere Begriffe : Tonbandaufnahme, verbotene | Luftverkehrsabkommen | Konsensualvertrag |
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