Masseschulden Der Begriff entstammt dem Konkursrecht und bezeichnet insbesondere Ansprüche von Arbeitnehmern auf Rückstände ihrer Bezüge, von Handelsvertretern auf Vergütung ihrer Provisionen sowie Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Ausserdem gehören dazu die Beiträge der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit, Ansprüche aus Geschäften oder Handlungen des Konkursverwalters sowie aus besonderen zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Konkursmasse verlangt wird. Die Bedeutung der Zuordnung zu den Masseschulden ist durchaus erheblich sofern nach Einleitung des Konkursverfahrens noch Wertgegenstände vorhanden sind. Zunächst werden nämlich für die Auszahlung von irgendwelchen Beträgen die Masseschulden, unterschiedlich allerdings nach gesetzlich festgelegter Rangordnung, berücksichtigt. Erst wenn diese Beträge bezahlt sind ijnd es bleibt noch etwas übrig, können auch andere Gläubiger mit ihren Forderungen berücksichtigt werden.
Weitere Begriffe : Schadensersatz statt Leistung | Garantiegeschäft | Aufschiebende Bedingung |
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