außergewöhnliche Gehbehinderung , Abk. aG: Liegt bei schwerbehinderten Personen vor, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kfz bewegen können. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Ausweisverordnung zum Schwerbehindertengesetz ist dann das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis auf der Rückseite einzutragen, wenn der Schwerbehinderte außergewöhnlich gehbehindert im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, d. h. gern. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, § 46 Abs. 1 StVO und Verwaltungsvorschrift zur StVO, ist. Allgemeine Voraussetzung ist, dass der Betroffene wegen außergewöhnlicher Behinderung beim Gehen in der Fortbewegung durch schwerste Anstrengungen eingeschränkt ist. Rechtsfolge der Anerkennung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ist zum einen der Anspruch auf Erteilung eines besonderen Parkausweises bei dem zuständigen Straßenverkehrsamt. Insb. darf damit auf reservierten Parkplätzen, die durch ein Schild mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet sind, geparkt werden. Soweit durch einen Pkw ein derart gekennzeichneter Schwerbehindertenparkplatz zu Unrecht besetzt wird, kann das Fahrzeug bereits nach 15 Minuten auf polizeiliche Anordnung abgeschleppt werden. Des Weiteren wird bei anerkannter außergewöhnlicher Gehbehinderung auf Antrag durch die Finanzverwaltung dem betroffenen Behinderten als Kfz-Halter gern. § 3 a Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz die Kfz-Steuer vollständig erlassen. In steuerlicher Hinsicht sind im Übrigen Freibeträge für die Benutzung des Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstelle wegen der Behinderung bei außergewöhnlicher Gehbehinderung durch die Finanzverwaltung anzuerkennen. Für die Feststellung der Merkzeichens aG gelten auch nach neuester Rspr. des BSG strenge Maßstäbe.
Weitere Begriffe : Offenbarungsversicherung | Urlaubsgeld | Schlicht-hoheitliches Handeln |
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