Meuterei

Verweigert eine Gruppe von Menschen, die verpflichtet ist, den Befehlen anderer zu gehorchen, geschlossen die Ausführung dieser Befehle und geht möglicherweise sogar gewaltsam gegen ihre Vorgesetzten vor, begeht sie Meuterei. Sie ist in zwei Fällen strafbar : bei Gefangenen (§ 121 StGB, Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, bei Anwendung von Waffengewalt noch höher) und bei Soldaten (§27 Wehrstrafgesetz, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren).

Aufstand mehrerer Personen gegen Vorgesetzte. 1) M. von Gefangenen Gefangenen- M.; 2) M. von Soldaten, Zusammenrotten mehrerer, die mit vereinten Kräften den Gehorsam verweigern, einen Vorgesetzten bedrohen oder nötigen oder ihn tätlich angreifen, § 27 Wehrstrafgesetz.

ist die Vereinigung mehrerer Menschen zu Ungehorsam oder Empörung gegenüber Vorgesetzten. Gefangenenmeuterei, Soldatenmeuterei

Im Wehrstrafgesetz (WStG) ein Straftatbestand der militärischen Straftaten, welcher eine
Pflichtverletzung des Untergebenen erfasst (§ 27 WStG). Bestraft werden Soldaten, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG), Bedrohung (§ 23 WStG), Nötigung (§ 24 WStG) oder einen tätlichen Angriff (§25 WStG) begehen (§27 Abs. 1 WStG). Jeder, der sich an der Zusammenrottung beteiligt, kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bestraft werden. Wer sich an der Zusammenrottung beteiligt, jedoch freiwillig zur Ordnung zurückkehrt, bevor eine der in § 27 Abs. 1 WStG bezeichneten Taten begangen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Der Versuch der Meuterei ist strafbar.

von Soldaten (§ 27 WStG) ist das Zusammenrotten mehrerer, die mit vereinten Kräften den Gehorsam verweigern, einen Vorgesetzten bedrohen oder nötigen oder ihn tätlich angreifen. Auch der Versuch ist strafbar. Teilnehmer an der Zusammenrottung werden mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft; für besonders schwere Fälle, insbes. gegen Rädelsführer, ist Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren angedroht. Wer sich nur an der Zusammenrottung beteiligt und zur Ordnung zurückkehrt, bevor eine der genannten Straftaten begangen wird, kann milder bestraft werden (Unterfall des Rücktritts vom Versuch).

Gefangenenmeuterei (§ 121 StGB) ist das Zusammenrotten von Gefangenen, die mit vereinten Kräften Anstalts- oder Aufsichtsbeamte angreifen oder nötigen. Sie wird mit Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft, ebenso - als Ausnahme vom Grundsatz der Straflosigkeit der Selbstbefreiung - das Zusammenrotten und der gewaltsame Ausbruch unter Überwindung der Abschlussvorrichtungen mit vereinten Kräften. Versuch ist strafbar. In bes. schweren Fällen, insbes. bei Mitführen von Waffen, wird die G. mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren bestraft. Ausbruch aus der Gefangenenanstalt, Gefangenenbefreiung.




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