Mietergemeinschaft
Im Mietrecht :
Es handelt sich um einen Begriff aus dem Recht der früheren DDR. Dort hat die Mietergemeinschaft eine wichtige Rolle gespielt. Hingewiesen sei auf § 97 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ehemalige DDR):
„In Ausübung ihres demokratischen Rechts auf Mitgestaltung der Wohnverhältnisse wirken die Mieter im Rahmen der Mietergemeinschaft und in anderen Formen insbesondere bei der Pflege, Instandhaltung, Verschönerung und Modernisierung ihrer Wohnhäuser mit."
Verpflichtungen, in denen eine Mietergemeinschaft beteiligt ist, ergeben sich noch aus den §§ 114 und 131 Zivilgesetzbuch. Das Innenverhältnis der Mitglieder einer Mietergemeinschaft wird ergänzend geregelt in den §§ 266 bis 273 Zivilgesetzbuch und das Außenverhältnis in den §§ 114 bis 119 Zivilgesetzbuch.
Strittig ist immer noch die Frage, ob alte Vereinbarungen der Mietergemeinschaft, die vor dem 3.10.1990 getroffen wurden, nach dem Tag der Deutschen Wiedervereinigung noch gültig sind. Grundsätzlich lässt der Einigungsvertrag privatrechtliche Verträge aus der Zeit vor dem 3.10.1990 bestehen und tastet diese nicht an. Insbesondere richten sich Schuldverhältnisse ganz allgemein in weitem Umfang noch nach dem früher geltenden Recht der DDR (vgl. Art. 232, § 1 EGBGB). Bei Mietverträgen ist es durchaus nicht unüblich, dass diese länger als 20 Jahre laufen.
Die Wirksamkeit von solchen Vereinbarungen mit Mietergemeinschaften muss jeweils von Fall zu Fall geprüft werden und, sobald Schwierigkeiten auftreten, sollte professioneller Rat eingeholt werden, da komplizierte Rechtsfragen zu lösen sind.
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Neue Bundesländer, Kleinreparaturen, Mietrecht, Mietsicherheit
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