Militärischer Abschirmdienst (MAD)

des Bundesministers der Verteidigung. Die Rechtsverhältnisse des MAD sind nunmehr durch das MAD-Gesetz v. 20. 12. 1990 (BGBl. I 2954, 2977) m. Änd. geregelt. Gem. § 1 MADG ist Aufgabe des MAD des Bundesministers der Verteidigung in erster Linie die Sammlung und Auswertung von Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen sowie sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Bereich der Verteidigung. Das G regelt insbes. die Zusammenarbeit mit Behörden des Verfassungsschutzes, die Befugnisse des MAD (polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen ihm nicht zu, § 4 II), Datenerhebung und Datenschutz, Informationsübermittlung an und durch den MAD, Auskunftsrecht des Betroffenen (§ 9 MADG). Durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz erhielt der MAD die Befugnis zur Einholung von Auskünften bei Anbietern von Telekommunikationsdiensten (§§ 111 ff. TKG). Der MAD gehört neben den Verfassungsschutzbehörden (Verfassungsschutz) des Bundes und der Länder und dem Bundesnachrichtendienst zu den Stellen, die zur Überwachung des Brief- und Postverkehrs sowie der Telekommunikation nach dem Gesetz vom 13. 8. 1968 (BGBl. I 949) berechtigt sind. Vgl. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (3); Nachrichtendienste; nachrichtendienstliche Mittel.




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