Minister

(lat.: Diener); Mitglied einer Regierung, das meist zugleich Leiter einer der obersten Verwaltungsbehörden (Ministerien) ist (Fach-, Ressort-M., z.B. der Finanzen), mitunter auch M. ohne besonderen Geschäftsbereich (M. ohne Portefeuille) und M. für Sonderaufgaben. Ist kein Beamter, sondern steht in einem öffentlich-rechtlichen Amts Verhältnis besonderer Art. Bundesminister.

in den meisten Verfassungen Bezeichnung der Regierungsmitglieder, die i.d.R. an der Spitze eines eigenen Ressorts (Ministerium) stehen, das sie eigenverantwortlich leiten; die Ernennung erfolgt meist durch das Staatsoberhaupt auf Vorschlag des Regierungschefs.

(Diener) (z. B. § 62 GG) ist das Mitglied einer Regierung, das meist zugleich Leiter einer obersten Behörde der Verwaltung (Ministerium) ist. Der M. ist nicht Beamter. Im Rahmen der Richtlinien des Regierungschefs (Bundeskanzlers, Ministerpräsidenten) leitet er in der Regel seinen Geschäftsbereich in eigener Verantwortung. Sein öffentlich-rechtliches Amt beginnt mit der Ernennung und endet mit Rücktritt, Entlassung oder Tod. Bundesminister Lit.: Kröger, K., Die Ministerverantwortlichkeit, 1972; Kullik, /., Organisation und Kommunikation im ministeriellen und interministeriellen Leistungsbereich, 2002

der Leiter eines Ministeriums als oberste Bundes- oder Landesbehörde, gleichzeitig Mitglied der Bundes- oder Landesregierung. Für die Rechtsstellung der Bundesminister gilt das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz) vom 27.7. 1971 (BGBl. I S. 1166), mit späteren Änderungen (BGBl. III/FNA 1103-1).
Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt bzw. entlassen (Art. 64 GG). Sie sind keine Beamten, sondern stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (§ 1 Bundesministergesetz). Das Amt des Bundesministers endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages und mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers (Art. 69 Abs. 2 GG).

stehen an der Spitze der Ministerien, also der obersten Verwaltungsbehörden des Staates (Bundes-, Staats-, Landesminister; in den Stadtstaaten Senator). Ihre Rechtsstellung ist z. T. durch die Verfassungen, im Übrigen durch besondere Gesetze geregelt (vgl. BundesministerG i. d. F. v. 27. 7. 1971, BGBl. I 1166, m. Änd.). Die M. sind nicht Beamte, sondern stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis besonderer Art. Ihre Ernennung ist in den einzelnen Verfassungen unterschiedlich geregelt. In den demokratischen Staaten werden sie meist auf Vorschlag des durch das Parlament gewählten Regierungschefs (Ministerpräsident, Bundeskanzler) vom Staatsoberhaupt ernannt und ebenso entlassen; ihr Amt endet zugleich mit dem des Regierungschefs. Im Rahmen der vom Regierungschef gesetzten Richtlinien der Politik leiten die M. ihr Ministerium i. d. R. selbständig unter eigener Verantwortung (Ressort). Zahl und Sachgebiete der Ministerien unterliegen im Allgemeinen der Disposition des Regierungschefs; z. T. sind sie verfassungsmäßig oder in einer Geschäftsordnung festgelegt. Die Gesamtheit der M. eines Staates bildet die Regierung (Kabinett; Ministerrat; Bundes-, Staatsregierung; in den Stadtstaaten: Senat).




Vorheriger Fachbegriff: Minima non curat praetor | Nächster Fachbegriff: Ministeranklage


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen