Mittelbare Falschbeurkundung
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Falschbeurkundung, mittelbare
Falschbeurkundung.
Wer vorsätzlich bewirkt, dass Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, die für Rechte oder Rechtsverhältnisse erheblich sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von jemand in einer ihm nicht zustehenden Eigenschaft oder von einem anderen abgegeben oder geschehen sind, wird nach § 271 StGB wegen mittelbarer F. mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine solche Beurkundung oder Datenspeicherung zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
Anders als bei der Urkundenfälschung wird also eine echte, aber inhaltlich unrichtige Urkunde hergestellt (daher die häufige Bezeichnung intellektuelle Urkundenfälschung). Doch fallen darunter nur Eintragungen, denen öffentlicher Glaube für und gegen jedermann zukommt; so z. B. in gerichtlichen oder notariellen Protokollen, im Handels- oder Vereinsregister usw. Maßgebend ist, ob und in welcher Eigenschaft die Erklärung abgegeben, nicht ob sie inhaltlich richtig ist; so wenn auf Grund der Erklärung ein Pass, Führerschein o. dgl. mit beglaubigter Unterschrift ausgestellt wird. Sondervorschriften gelten für die Beweiskraft der zu den Personenstandsregistern (Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Sterberegister) abgegebenen Erklärungen nach § 54 PStG.
Wegen F. im Amt wird ein Beamter nach § 348 StGB bestraft, der innerhalb seiner Zuständigkeit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register oder Bücher falsch einträgt; so z. B. bei unrichtiger Wiedergabe rechtlich erheblicher Vorgänge oder Erklärungen in dem Pfändungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers oder in der Niederschrift eines Standesbeamten. Innerdienstliche Urkunden gehören nicht hierher. Wer als Nichtbeamter einen Beamten zu der Tat anstiftet, ist wegen Anstiftung zu dem Delikt des § 348 StGB strafbar (eigentliches Amtsdelikt); wer dagegen einen gutgläubigen Beamten zur Aufnahme falscher Erklärungen veranlasst, nach § 271 StGB.
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