Monopol

Marktbeherrschende Stellung eines einzelnen oder einiger weniger Wirtschaftsunternehmen. Da hierdurch erhebliche Nachteile für die Verbraucher entstehen können (ein Monopol kann die Preise praktisch nach seinem Belieben festsetzen), werden Monopole durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), neu gefaßt im Jahre 1990, einer Kontrolle durch die Kartellbehörden (Kartellrecht) unterstellt. Diese sollen insbesondere auch die Bildung neuer Monopole durch Zusammenschlüsse von Unternehmen (Fusionen) verhindern. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich insofern im Gebiet der früheren DDR, da die dort bestehenden Volkseigenen Kombinate praktisch alle über eine Monopolstellung auf ihrem jeweiligen Gebiet verfügten. Diese Monopolstellungen können erst allmählich aufgelöst werden.

([N.] Alleinverkauf) ist allgemein die Marktform, bei der Angebot oder Nachfrage in einer Person vereinigt sind. Im Schuldrecht hat ein Unternehmen dann ein M., wenn es für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen keinem oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist. Der Inhaber eines Monopols unterliegt einem Abschlusszwang und die missbräuchliche Ausnutzung einer Monopolstellung kann nach § 826 BGB zu Schadensersatz verpflichten. Finanzmonopol Lit.: Langer, T., Monopole, 1998; Hamacher, J., Monopolmissbrauch, 1999

Marktbeherrschung.




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