Musterentwurf Polizeigesetz
, Abk. MEPoIG: Entwurf der ständigen Konferenz der Innenminister und der Senatoren des Bundes und der Länder vom 25.11. 1977, der ein einheitliches materielles Polizeirecht in allen Bundesländern schaffen sollte (vollständige Bezeichnung: Musterentwurf für ein einheitliches Polizeigesetz). Die Kritik an einzelnen Befugnisnormen fand ihren Niederschlag im Alternativentwurf einheitlicher Polizeigesetze des Bundes und der Länder (Alternativentwurf Polizeigesetz), der Beschränkungen der Befugnisse bei der Identitätsfeststellung und beim Schusswaffengebrauch vorsah. Die Mehrzahl der Bundesländer setzte dennoch den Musterentwurf in ihrem Landesrecht um.
Aufgrund des Volkszählungsurteils im Jahre 1983 und der Entwicklung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung legte die ständige Konferenz der Innenminister und der Senatoren des Bundes und der Länder am 12.3.1986 einen Vorentwurf zur Änderung des MEPolG (VE MEPolG) vor, in dem die Vorschläge enthalten waren, Datenerhebung und -verarbeitung auf klare gesetzliche Grundlagen zu stellen. (Der Text ist abgedruckt bei: Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht.) Auch diese Veränderungen wurden weitgehend in den Bundesländern umgesetzt.
Das MEPolG war auch Orientierungshilfe für das Polizeirecht der neuen Bundesländer ab 1990.
Das MEPolG ist in sechs Abschnitte gegliedert:
Der erste Abschnitt befasst sich mit den Zuständigkeiten, den Aufgaben der Polizei und der Polizeipflicht, §§ 1-7. Der zweite Abschnitt regelt die allgemeinen (polizeiliche Generalklausel) und besonderen Befugnisse (Standardmaßnahmen) der Polizei, §§ 8— 24. Der dritte Abschnitt enthält Regelungen über die Vollzugshilfe,§§ 25-27. Der vierte Abschnitt regelt das polizeiliche Verwaltungszwangsverfahren. Der fünfte Abschnitt regelt die polizeirechtliche Sekundärebene über den Schadensausgleich im Fall der Inanspruchnahme von Notstandspflichtigen und bei rechtswidrigen Maßnahmen, §§ 45-51. Der sechste Abschnitt enthält Schlussbestimmungen.
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