Mütter

(oder Väter), die ihr neugeborenes Kind betreuen u. nicht oder nur geringfügig erwerbstätig sind, erhalten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ein Erziehungsgeld. Das Erziehungsgeld, auf das das Mutterschaftsgeld bzw. (bei Beamtinnen) die Dienstbezüge angerechnet werden, wird vom Tag der Geburt an gezahlt. Die Anspruchsdauer beträgt ? Monate). Vom Beginn des 7. Monats an vermindert sich bzw. entfällt das Erziehungsgeld; diese Freibeträge erhöhen sich für jedes weitere Kind, für das Kindergeld gezahlt wird. Arbeitnehmer, denen Erziehungsgeld zusteht oder bei niedrigerem Einkommen zustünde, haben Anspruch auf Erziehungsurlaub. Dieser wird für denselben Zeitraum wie das Erziehungsgeld gewährt. Während des Erziehungsurlaubs darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
Zeiten der Kindererziehung werden in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Weise berücksichtigt, dass die ersten zwölf Kalendermonate nach der Geburt rentenbegründend und rentensteigernd anzurechnen sind ("Babyjahr"). Die Regelung gilt für Kinder von Müttern u. Vätern, die nach dem 31.12.1920 geboren sind. Die Erziehungszeitenrente steht entweder der Mutter oder dem Vater zu; haben Mutter u. Vater das Kind gemeinsam erzogen, wird mangels gegenteiliger Erklärung der Eltern die Mutter begünstigt (s.i.e. §§ 1227a, 1251a, 1385 RVO, §§2a, 28a 112 AVG). Das Babyjahr entspricht einem Rentenanspruch. - Vor 1921 geborene Mütter (die sog. Trümmerfrauen) erhalten diesen Betrag auf Antrag als laufende steuerfreie monatliche Leistung, unabhängig von der Höhe ihrer Altersversorgung, ihres Einkommens u. ihres Vermögens. Sie werden allerdings nur schrittweise, und zwar in 4 zeitlichen Stufen, berücksichtigt: Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907 ab Oktober
1987, Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911 ab Oktober
1988, Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916 ab Oktober 1989 u. Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920 ab Oktober 1990. Die Einzelheiten sind im Kindererziehungsleistungs-Gesetz v. 12.7.1987 geregelt.
Zur Stiftung "Mutter und Kind" Schwangerschaftsabbruch.




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