Nachlasspfleger

Es ist möglich, dass die Erben in einer Nachlasssache noch nicht festgestellt sind oder dass es ungewiss ist, ob sie die Erbschaft annehmen. Zur Sicherung des Erbes kann in diesen Fällen das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen, der sich darum kümmert, dass z. B. die Wohnung des Erblassers versiegelt wird, dass Geld und Wertpapiere oder sonstige Kostbarkeiten in ein Nachlassverzeichnis aufgenommen und gesichert werden. Für den Nachlasspfleger geht es also ausschliesslich um Fürsorgemassnahmen zugunsten des Nachlasses und damit auch der Erben.
Wer zum Nachlasspfleger bestellt wird, wird hierüber nicht unbedingt reine Freude empfinden, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, das Amt des Pflegers sei grundsätzlich unentgeltlich zu führen. Trotz dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann das Nachlassgericht dem Pfleger doch eine angemessene Vergütung bewilligen, sofern »Umfang und Bedeutung der Geschäfte des Pflegers« eine Bezahlung rechtfertigen. Das ist umso mehr gerechtfertigt, als den Nachlasspfleger durchaus eine Haftung für Schädigungen des Nachlasses treffen kann.

Die Nachlasspflegschaft ist eine Pflegschaft für den endgültigen Erben in einem der drei Fälle, bei denen Nachlasssicherung vonnöten ist, § 1960 BGB. Das Nachlassgericht bestellt einen N., wenn es einen solchen für erforderlich hält. Der N. vertritt in Ansehung des Nachlasses den endgültigen Erben. Seine Aufgaben bestehen darin, den Nachlass zu erhalten und zu verwalten und, wenn nötig, den Erben zu ermitteln. Das Nachlassgericht muss einen N. bestellen, wenn dies ein Nachlassgläubiger beantragt, um einen Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, gerichtlich geltend zu machen (Prozesspfleger), § 1961 BGB. Nachlassverwaltung.

(§ 1960 BGB) ist der Pfleger, der erforderlichenfalls bis zur Annahme der Erbschaft zur Sicherung des Nachlasses bestellt werden kann.

Nachlasspflegschaft.

Bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Ermittlung eines unbekannten Erben (nicht bei nur unbekanntem Aufenthalt, dann Abwesenheitspflegschaft) hat das Nachlassgericht (Nachlasssachen), falls ein Bedürfnis hierfür besteht, für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, insbes. durch Bestellung eines N. (§ 1960 BGB). Auch die Nachlassgläubiger können zwecks gerichtlicher Geltendmachung einer Nachlassverbindlichkeit gegenüber dem vorläufigen Erben die Bestellung eines N. (Prozesspflegers) verlangen (§ 1961 BGB). Der N. ist - anders als der Testamentsvollstrecker und der Nachlassverwalter - kein Treuhänder von Amts wegen, sondern gesetzlicher Vertreter des zukünftigen endgültigen Erben (nicht des Nachlasses oder der Nachlassgläubiger); die Nachlasspflegschaft dient auch nicht der Ausführung des letzten Willens des Erblassers oder der Befriedigung der Nachlassgläubiger, sondern der Ermittlung des Erben und der Erhaltung des Nachlasses für ihn. Der N. kann zu diesem Zweck den Nachlass in Besitz nehmen, Nachlassverbindlichkeiten eingehen oder erfüllen und Ansprüche klageweise geltend machen. Er kann aber nicht die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft erklären oder Prozesse über das Erbrecht führen, da es sich hierbei um eine höchst persönliche Entscheidung des zukünftigen Erben handelt. Im Übrigen unterliegt der N. als Pfleger den Regeln über die Vormundschaft (§ 1915 BGB), auch hins. seiner Vergütung, mit der Besonderheit, dass er dem Nachlassgericht - nicht Familiengericht - verantwortlich ist (§ 1962 BGB). Seine Bestellung ist aufzuheben, wenn der hiermit verfolgte Zweck, z. B. infolge Ermittlung des endgültigen Erben, erreicht ist.




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