Nebeneinkommen
Im Sozialrecht :
Arbeitslose erhalten in der Arbeitsförderung auch dann Arbeitslosengeld, wenn sie während des Leistungsbezugs eine Beschäftigung, eine selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger im Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben (§119 Abs. 3 SGB III; zu Einzelheiten s. Arbeitslosengeld). Wird die Stundengrenze nicht nur gelegentlich in geringem Umfang überschritten, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit werden auf Ha« ArhpitslnspnoplH als Nehenfinkrimmen aneerechnet iS 141
Abs. 1 SGB III). Von dem Arbeitsentgelt werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten abgezogen. Das danach verbleibende Einkommen wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet, soweit es den Freibetrag von 165 € übersteigt. Hat der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor der Entstehung seines Arbeitslosengeld-Anspruches neben seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einem sonstigen Versicherungspflichtver- hältnis mindestens 10 Monate eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, ist ein Betrag in Höhe des durchschnittlichen Verdienstes nicht anzurechnen (§ 141 Abs. 2 SGB III). In der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird Einkommen eines Beziehers von Arbeitslosengeld II auf diese Leistung angerechnet (§30 SGB II). Der Arbeitslose hat einen Grundfreibetrag von 100 €. Übersteigt das Einkommen diesen Betrag, beträgt es aber höchstens 800 € verbleiben dem Arbeitslosen von diesem Betrag weitere 20%. Bei Einkommen, das mehr als 800€, aber höchstens 1200C (bzw. 1500 € bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, in deren Bedarfsgemeinschaft mindestens ein minderjähriges Kind lebt), sind 10% anrechnungsfrei. Höheres Einkommen wird voll angerechnet. In der Sozialhilfe werden bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 30% des Einkommens aus einer selbständigen oder nicht selbständigen Arbeit nicht angerechnet (§82 Abs. 3 S. 1 SGB XII). Bei Einkünften aus einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen wird 1/8 des Eckregelsatzes zzgl. 25 % des über diesem liegenden Einkommens nicht angerechnet (§82 Abs. 3 S. 2 SGB XII). In begründeten Fällen kann im Einzelfall ein abweichender Betrag festgesetzt werden (§82 Abs. 3 S. 3 SGB XII).
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