Neuwagenkauf, Neuwagenverkauf

Beim Kauf bzw. Verkauf eines Neuwagens werden regelmäßig Neuwagenverkaufsbedingungen zugrunde gelegt, die vom Zentralverband des Kfz-Gewerbes (ZDK), dem Verband der Automobilindustrie (VDA) und dem Verband der Importeure von Kraftfahrzeugen (VDIK) sowie dem ADAC erarbeitet wurden.

Siehe auch Kaufvertrag
Die Anschaffung eines Neuwagens tritt in die entscheidende Phase, wenn man beim Autohändler eine schriftliche Bestellung ausfüllt. Rechtlich handelt es sich dabei um ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags, an das der Käufer nach den o. g. Bedingungen vier Wochen gebunden ist. Der eigentliche Kaufvertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung des Händlers zustande. Obwohl fiir den Autokauf gesetzlich kein schriftlicher Vertrag erforderlich ist, ist er hier der Normalfall. Falls beim Neuwagenkauf ein Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben wird, sollte in dem Vertrag festgelegt werden, dass ein bestimmter Mindestpreis dafür anzurechnen ist, unabhängig davon, ob und zu welchem Preis der alte Wagen letztlich verkauft werden kann.
Liefertermin
Der vertraglich vereinbarte Liefertermin ist meist unverbindlich und kann bis zu sechs Wochen überschritten werden. Bei der Festlegung eines Termins sollte der Käufer keine unklar formulierten Fristen wie beispielsweise "schnellstmöglich" anerkennen, sondern auf klaren Aussagen wie "Lieferung in zwei Wochen" oder "Lieferung in drei Monaten" bestehen. Noch besser wäre ein festes Datum.

Falls es in der Zwischenzeit seitens des Autoherstellers zu Preiserhöhungen kommt, können die erhöhten Preise nur dann vom Verkäufer an den Käufer weitergegeben werden, wenn sich der Händler das ausdrücklich vorbehalten hat und wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Rabatt besteht für den Käufer — auch bei Barzahlung nicht. Wenn der Händler dennoch Rabatt gewährt, sollte dies im Vertrag festgehalten werden. Nach der Lieferung darf der Käufer den neuen Wagen prüfen und kann zu diesem Zweck eine Probefahrt bis zu 20km Länge durchführen. Stellt sich dabei heraus, dass das Auto nicht der Bestellung entspricht oder erhebliche Mängel aufweist, die nicht innerhalb von acht Tagen vollständig beseitigt werden können, dann hat der Käufer das Recht, die Abnahme zu verweigern. Umgekehrt kann der Händler vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises verlangen, wenn der Kunde den Wagen innerhalb von 14 Tagen, nachdem er die Mitteilung bekommen hat, dass das Auto bereitsteht, nicht abholt. Allerdings muss der Händler erst schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen gesetzt und ausdrücklich erklärt haben, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme ablehnt. Er kann den Wagen auch anderweitig verkaufen und dem Kunden erst später wieder ein der Bestellung entsprechendes Fahrzeug anbieten.
ADAC-Mitteilungen der juristischen Zentrale Nr. 111.1/99

Garantie beim Neuwagenkauf
Weist ein neues Fahrzeug Fehler auf, ist der Käufer in der Regel dank der Gewährleistung vor zusätzlichen Kosten geschützt.
* Je nach Händler liegen die Gewährleistungsfristen in der Regel zwischen einem halben und einem Jahr. Treten während dieser Zeit Mängel auf, ist der Händler oder eine andere Vertragswerkstatt zur kostenlosen Beseitigung verpflichtet. Eventuelle Abschleppkosten und Fahrten von und zur Werkstatt werden gemäß 5476a BGB ersetzt.
* Kann ein entsprechender Mangel trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht beseitigt werden, so hat der Käufer die Möglichkeit, den Kaufvertrag rückgängig zu machen oder den Kaufpreis zu mindern. In der Regel sind zwei Nachbesserungsversuche zumutbar.
* Daneben gibt es häufig Hersteller- oder Händlergarantien, die aber meist nur Nachbesserungsansprüche einräumen. Sie beinhalten bei verschiedenen Laufzeiten die unterschiedlichsten Ansprüche, beispielsweise bei Lackschäden oder Durchrostung.




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