Nichtigkeit gerichtlicher Entscheidungen

Richterliche Entscheidungen, insbes. Urteile, haben grundsätzlich die Vermutung der Wirksamkeit für sich. Anders ist dies bei einem Nicht- oder Scheinurteil, z. B. einem nicht verkündeten oder von einer Stelle ohne Urteilsbefugnis (Landrat, Notar, „Betriebsgericht“) erlassenen Urteil. Ob im übrigen N. anzunehmen ist, wenn der Ausspruch nach dem geltenden Recht etwa völlig unzulässig ist (z. B. auf eine gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsfolge lautet) oder auch äußerlich der Rechtsordnung widerspricht und der Mangel offenkundig ist, ist fraglich. Als unwirksam werden die Entscheidung eines völlig unzuständigen Gerichts (Finanzgericht in einer Strafsache) oder Entscheidungen gegen Exterritoriale angesehen. Während dem Nicht-(Schein)urteil jede Wirkung fehlt (es ist nicht existent), so dass sich Rechtsbehelfe erübrigen, können nichtige Entscheidungen formell, aber nicht materiell rechtskräftig werden; sie sind auf Rechtsbehelf hin aufzuheben, auch kann die N. durch Feststellungsklage geltend gemacht werden. Keine Unwirksamkeit bei (selbst schweren) Verfahrensverstößen, z. B. bei unrichtiger Besetzung des Gerichts, oder wenn das Gericht ein Verfahrenshindernis übersehen oder wenn die Rechtsmittelinstanz nicht bemerkt hat, dass das angefochtene Urteil mangels Unwirksamkeit des eingelegten Rechtsmittels rechtskräftig geworden ist.




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