Notwehrprovokation

ist die beabsichtigte Herbeiführung einer Notwehrlage (z. B. A hänselt B mit dem Ziel, dass B ihn tätlich angreift. A will B dann unter dem Vorwand der Notwehr niederschlagen). Die Beurteilung der N. ist streitig. Überwiegend wird die Berufung auf Notwehr als Rechtsmissbrauch eingestuft oder bereits das Vorliegen einer Notwehrlage verneint. Nach der Lehre von der actio illicita in causa soll zwar eine Notwehrlage gegeben und die Notwehrhandlung selbst an sich gerechtfertigt sein, die gleichwohl anzunehmende Rechtswidrigkeit der Notwehrhandlung sich aber aus der vorangegangenen Provokationshandlung ergeben. Lit.: Mitsch, W., Notwehr gegen fahrlässig provozierten Angriff, JuS 2001, 751; Hwang, H., Die Provokation bei Notwehr, 2003

Verursachung der Notwehrlage durch ein vorwerfbares Vorverhalten des Angegriffenen. Hinsichtlich der (umstrittenen) Folgen für die Rechtfertigung der Verteidigungshandlung sind drei Fallgestaltungen zu unterscheiden.
Im Falle der Absichtsprovokation kommt es dem Verursacher auf die Entstehung der Notwehrlage an,
um den Angreifer unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu können. Während ein Teil der Lit. hier eine Rechtfertigung zumindest dann annimmt,
wenn dem Angegriffenen ein Ausweichen nicht möglich ist, ist nach h. M. in diesen Fällen das Notwehrrecht ausgeschlossen.
Im Fall der sonst schuldhaft verursachten Notwehrlage wird die Notwehrlage wissentlich, bedingt
vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Dabei ist str., ob
auch schon ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten Grund einer Einschränkung der Notwehr sein
kann. Die h. M. verlangt demgegenüber ein rechtlich
missbilligtes Verhalten. Als Folge nimmt die h. M. eine dreistufige Einschränkung des Notwehrrechts an: Zunächst müsse der Angegriffene dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen. Sei dies nicht möglich, so
müsse er sich auf Schutzwehr beschränken, was mit der Hinnahme leichter Rechtsgutbeeinträchtigungen verbunden sein kann. Falls auch dies nicht möglich sei, sei Notwehr nach allgemeinen Regeln zulässig.
Davon zu unterscheiden ist die Abwehrprovokation. Hierbei überrüstet sich der später Angegriffene in Erwartung oder trotz Vorhersehbarkeit der späteren Notwehrlage mit einem exzessiv wirkenden Verteidigungsmittel, obwohl auch ein weniger gefährliches, mit dem er sich hätte ausrüsten können, zur Verteidigung gereicht hätte. Während hier ein Teil der Lit. ebenfalls eine Einschränkung nach der vorgenannten Dreistufentheorie befürwortet, lehnt die Rspr. dies ab, da es zu den Grundsätzen der Notwehr gehöre, dass der Angreifer das Folgenrisiko einer erforderlichen Verteidigungshandlung trage.
Grundsätzlich a. A. für die Fälle der Notwehrprovokation sind die Befürworter der actio illicita in causa. Hiernach ist die Verteidigungshandlung gerechtfertigt, jedoch kann der strafrechtliche Vorwurf an die Verursachungshandlung selbst geknüpft werden. Diese Auffassung hat sich nicht durchgesetzt, da sie mit dem Grundsatz der Notwehr unvereinbar ist, dass der Angreifer das Folgenrisiko einer erforderlichen Verteidigungshandlung zu tragen hat.




Vorheriger Fachbegriff: Notwehrlag | Nächster Fachbegriff: notwendig


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen