Parteibetrieb Von P. spricht man, wenn und soweit der Fortgang eines Prozesses davon abhängig ist, dass die Parteien den Prozess "betreiben"; i. Gegensatz zum Amtsbetrieb, wo der Prozess durch das Gericht von Amts wegen vorangetrieben wird. Der P. findet sich hauptsächlich im Zivilprozess, ist jedoch auch dort im wesentlichen auf die Zustellung von Urkunden, Arresten, einstweiligen Verfügungen, Pfändungsbeschlüssen (Pfändung) usw. beschränkt. Der P. ist ein Teil der Parteiherrschaft.
Weitere Begriffe : Erzwingungshaft | Markierungsvertrag | Drittwirkungder Grundrechte |
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