Parteibetrieb

Von P. spricht man, wenn und soweit der Fortgang eines Prozesses davon abhängig ist, dass die Parteien den Prozess "betreiben"; i. Gegensatz zum Amtsbetrieb, wo der Prozess durch das Gericht von Amts wegen vorangetrieben wird. Der P. findet sich hauptsächlich im Zivilprozess, ist jedoch auch dort im wesentlichen auf die Zustellung von Urkunden, Arresten, einstweiligen Verfügungen, Pfändungsbeschlüssen (Pfändung) usw. beschränkt. Der P. ist ein Teil der Parteiherrschaft.

Amtsbetrieb.

(Dispositionsmaxime) ist im Prozessrecht der Verfahrensgrundsatz, nach dem die Einleitung und Fortführung eines Prozesses nur auf Grund von Prozesshandlungen der Parteien erfolgt (gilt z.B. grundsätzlich im Zivilprozess, Gegensatz Amtsbetrieb). Lit.: Jauernig, O., Verhandlungsmaxime, Inquisitionsmaxime und Streitgegenstand, 1967

bedeutet, dass das Betreiben eines Prozesses in den Händen der Parteien liegt. Der Gegensatz ist der Amtsbetrieb. Der P. ist Ausfluss der Parteiherrschaft.




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