Personenstandsbuch das vom Standesbeamten geführte öffentliche Verzeichnis über den Personenstand. Es kann Heirats-, Familien-, Geburts- oder Sterbebuch sein. Die P. beweisen bei ordnungsgemäßer Führung Eheschließung, Geburt und Tod (wobei jedoch der Nachweis der Unrichtigkeit zulässig ist). Anspruch auf Einsicht in die P. und auf Erteilung von P.-Urkunden (z.B. Geburtsurkunde) haben Personen, auf die sich der Eintrag bezieht sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge; Behörden unter Angabe des Zweckes, andere nur bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses.
Weitere Begriffe : Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes | Verwarnung mit Strafvorbehalt | Luftfahrer |
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