Pflegekind

BeiBei Pflegekindern handelt es sich um Kinder und Jugendliche, die sich außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie in so genannter Familienpflege befinden. Der Grund für diese Situation liegt zumeist in dem Umstand, dass es den leiblichen Eltern infolge ihrer familiären oder wirtschaftlichen Lage oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, ihr Kind verantwortungsbewusst aufzuziehen.
Erteilung der Pflegeerlaubnis
Wer eine Pflegetätigkeit ausüben möchte, braucht dazu die Erlaubnis des Jugendamtes. Diese wird verweigert, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Dabei soll das Jugendamt bei jedem Einzelfall vor Ort überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis gegeben sind. Ist das Kindeswohl gefährdet, wird die Erlaubnis unverzüglich zurückgenommen bzw. widerrufen. Auch die so genannten Tagesmütter müssen um eine Erlaubnis beim Jugendamt nachsuchen, wenn sie mehr als drei Kinder betreuen wollen.

§§ 44 SGB VIII
Kind und Pflegeeltern
Das Gesetz unterscheidet zwischen Tagespflege und Vollzeit-pflege, d.h. Unterbringung und Erziehung über Tag bzw. über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses. Damit soll entweder eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder auch eine auf Dauer angelegte Lebensform gewährt werden. Man schätzt, dass etwa 60 % der Pflegekinder auf Dauer bei den Pflegeeltern bleiben und dort heranwachsen; manche werden auch von ihnen adoptiert.
Trotz der Vollzeitpflege bleiben die leiblichen Eltern des Kindes sorgeberechtigt. Sie vereinbaren aber mit dem Jugendamt, dass dieses während der Dauer der Pflege die elterliche Sorge gewissermaßen stellvertretend ausübt und dass die Pflegefamilie, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Jugendamt, die Alltagsentscheidungen treffen darf. Sobald jedoch in den Kernbereich der elterlichen Sorge, wie etwa in das Aufenthaltsbestimmungsrecht, eingegriffen werden soll — wenn die Pflegefamilie z. B. umziehen will und das Pflegekind mitnehmen möchte —, liegt die Ablehnung oder Zustimmung zu diesem Vorhaben beim Jugendamt und den leiblichen Eltern.

Siehe auch Adoption
Pflegekind und leibliche Eltern
Nach dem Gesetz umfasst die Personensorge als Teil der elterlichen Sorge das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. Wenn ein Kind allerdings seit längerer Zeit in Familienpflege lebt und die leiblichen Eltern es zurückholen wollen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Als letztes Mittel darf das Gericht den Eltern die Personensorge sogar insgesamt entziehen.

In der Praxis ist das Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Pflegeeltern oft sehr spannungsgeladen. Auf der einen Seite stehen die leiblichen Eltern, die vielleicht nach jahrelangen gesundheitlichen Problemen durch fachliche Hilfe wieder in die Lage versetzt werden, ein Kind zu erziehen, und die es deshalb als ihr Recht ansehen, das Kind von der Pflegefamilie zurückzuverlangen. Auf der anderen Seite stehen die Pflegeeltern, denen es das Pflegekind häufig zu verdanken hat, dass es in annähernd normalen Familienverhältnissen mit anderen Kindern zusammen aufwächst. Das Kind selbst ist zumindest in jüngeren Jahren nicht in der Lage, eine solche Situation zu meistern, und wird immer eher zur Pflegefamilie tendieren, weil es seine leiblichen Eltern in vielen Fällen kaum kennt.
Die Gerichte holen in derartigen Konfliktsituationen ein kinderpsychologisches Gutachten ein und entscheiden ausnahmslos nach dem Kindeswohl.
§§ 1632, 1666 BGB

Siehe auch Sorgerecht


Wer bekommt das Kind?
Sachverhalt: Das kleine Mädchen M. wurde von seiner Mutter misshandelt und deshalb seit seiner siebten Lebenswoche in Familienpflege gegeben. Der Vater, ein Binnenschiffer, verlangte nun als alleiniger Sorgeberechtigter, dass das Kind von der Pflegefamilie wieder herauszugeben sei, weil er es bei Verwandten unterbringen wollte, bei denen er es häufiger besuchen könnte.

Urteil und Begründung: Das Bundesverfassungsgericht, bei dem der Fall schließlich landete, hielt das Verlangen des Vaters für zulässig, jedoch unter der Voraussetzung, dass mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ausgeschlossen werden kann.

BVerfGE 75, 5. 202

Minderjähriger unter 16 Jahren, der sich dauernd oder nur für einen Teil des Tages, jedoch regelmäßig, außerhalb des Elternhauses in Familienpflege befindet. P. untersteht der Aufsicht des Jugendamtes.

ist ein Kind unter 16 Jahren, das sich dauernd oder für einen Teil des Tages in der Familie einer Pflegeperson befindet . Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis des Jugendamtes, das über das Wohl des P. wacht. Die Leistungen der Sozialversicherung werden weitgehend auch für P.er gewährt; bei Einkommens- und Vermögenssteuer stehen P.er den ehelichen Kindern dann gleich (Kinderfreibetrag), wenn das P. wie ein leibliches Kind betreut wird, die Pflegeeltern überwiegend die Kosten des Unterhalts tragen und kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr zu den leiblichen Eltern besteht.

Im Sozialrecht:

Die Pflegekinder sind "Personen, die mit einem Berechtigten durch ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis in häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind" (§56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I). Sie werden im Sozialrecht teilweise den leiblichen Kindern gleichgestellt. In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung werden sie in den Kreis der Familienversicherten (Familienversicherung) einbezogen (§§ 10 SGB V, 25 SGB XI). In der gesetzlichen Unfallversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der sozialen Entschädigung erhalten sie Waisenrente. Schliesslich werden Pflegekinder auch beim Kindergeld berücksichtigt (§§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG, 2 BKGG). Die Aufnahme eines Pflegekindes in die Pflegefamilie bedarf der Erlaubnis des Jugendamtes (§43 SGB VIII). Diese ist zu erteilen, wenn das leibliche, geistige und seelische Wohl des Kindes nicht gefährdet ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vnr ist Hip Pflpoeerlarihnis 711 vprsaopn Dip Pflpcrpprlaiihnis kann widerrufen werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§43 Abs. 3 SGB VIII). Die unerlaubte Aufnahme eines Pflegekindes ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbusse geahndet werden kann (§104 SGB VIII). S. ferner Tagespflege, Dauerpflege und Vollzeitpflege. Pflegekinder können Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I sein.

(§ 44 SGB VIII) ist das dauernd oder nur für einen Teil des Tages, jedoch regelmäßig, außerhalb des Elternhauses in Familienpflege (ausgenommen Internat, Arbeitgeber, Verwandte) befindliche Kind. Die Aufnahme eines Pflegekinds, der in der Regel ein Pflegevertrag zugrundeliegt, bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis des Jugendamts. Das P. unterliegt der Aufsicht des Jugendamts. Lit.: Wiemann, /., Ratgeber Pflegekinder, 6. A. 2005

Minderjährige (»Minderjährigkeit), die sich auf Veranlassung des Jugendamtes nicht bei ihren Eltern oder bei Verwandten aufhalten, sondern bei einer fremden Familie («Pflegeeltern») untergebracht sind. Wer ein Pflegekind bei sich aufnehmen will, bedarf dazu der Erlaubnis des Jugendamtes, die nur nach einer sorgfältigen Prüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt werden soll. Das Jugendamt muß die Verhältnisse dann auch laufend weiter überwachen und soll den Pflegeeltern mit Rat und Tat zur Seite stehen.

(§§ 27 ff. JWG) sind Minderjährige unter 16 Jahren, die sich dauernd oder regelmässig für einen Teil des Tages ausserhalb des Elternhauses in Familienpflege befinden. Ein P. darf nur mit vorheriger Erlaubnis des Jugendamtes aufgenommen werden; die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn das leibliche, geistige u. seelische Wohl des P. in der Pflegefamilie gewährleistet ist. Die Pflegeerlaubnis kann ggf. widerrufen werden. Die Aufnahme bei den Pflegeeltern erfolgt auf erfolgt aufgrund eines Pflegevertrages, durch den die personensorgeberechtigten (Eltern, nichteheliche Mutter, Vormund) die Ausübung der Personensorge (elterliche Sorge) auf die Pflegeeltern übertragen. P. unterstehen der Aufsicht des Jugendamtes; eine widerrufliche Befreiung von der Beaufsichtigung ist möglich, wenn das Wohl des Kindes gesichert ist. Den Pflegeeltern obliegen gegenüber dem Jugendamt bestimmte Anzeigepflichten. Sie erhalten für das P. Kindergeld.

Das Pflegekindschaftsverhältnis ist im BGB nicht definiert. Es handelt sich dabei um Kinder und Jugendliche, die sich dauernd oder regelmäßig für einen Teil des Tages außerhalb des Elternhauses in Familienpflege befinden, ausgenommen Kinder, die beim Personensorgeberechtigten, bei Verwandten, in einer auswärtigen Schulpflegestelle (Internat) oder beim Arbeitgeber untergebracht sind. Die Pflegeperson bedarf zur Aufnahme eines Pflegekindes der vorherigen Pflegeerlaubnis des Jugendamtes, das auch die Aufsicht über die Pfl. führt (§§ 44 ff. SGB VIII). Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde (§ 1632 IV BGB). Das Gericht kann der Pflegeperson auch Angelegenheiten der elterliche Sorge übertragen; die Pflegeperson hat dann die Rechte und Pflichten eines Pflegers (§ 1630 III BGB). In Angelegenheiten des täglichen Lebens ist die Pflegeperson berechtigt, selbst zu entscheiden und den Inhaber der elterlichen Sorge zu vertreten; hierunter fällt auch die Geltendmachung von Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und Sozialleistungsansprüchen (§ 1688 BGB). Zum Umgangsrecht s. dort; zum Anhörungsrecht der Pflegeperson s. § 161 FamFG.

Die Leistungen der Familienversicherung in der Krankenversicherung sowie das Kindergeld und die für Kinder gewährten Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der Kriegsopferversorgung (Kinderzuschlag und Waisenrente) erstrecken sich auch auf Pfl. (§ 10 SGB V; § 48 SGB VI; § 67 SGB VII; §§ 33 b, 45 BVG; § 2 BKGG).

Einkommensteuerlich sind Pfl. dem ehel. Kind gleichgestellt (Kinder, steuerliche Berücksichtigung); doch müssen Pflegeeltern und -kinder durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sein (§ 15 I Nr. 8 AO).




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