Pflichtteil, großer Pflichtteilsanspruch eines Ehegatten oder eines Lebenspartners in der Zugewinngemeinschaft, der sich nach dem um 1/4 erhöhten gesetzlichen Erbteil berechnet (§ 1371 Abs. 1 BGB, Ehegattenerbrecht; § 6 S.2 LPartG i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB, Erbrecht des Lebenspartners). Der große Pflichtteil ist maßgeblich, wenn der überlebende Ehegatte/Lebenspartner Erbe wird oder ein Vermächtnis erhält und das ihm Zugewandte nicht ausschlägt (Umkehrschluss aus § 1371 Abs. 2 und 3 BGB). Anwendung findet der große Pflichtteil beim Pflichtteilsrestanspruch des Ehegatten oder des Lebenspartners, wenn er einen ihm zugewendeten Erbteil oder ein Vermächtnis annimmt, dessen Wert weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt (§§2305, 2307 Abs. 1 S.2 BGB).
Weitere Begriffe : Zustellungsbevollmächtigter | Behindertenwerkstatt | Eheähnliches Zusammenleben |
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