Prämienzahlungen
Beitragsrückerstattung, Wahltarife.
Im Sozialrecht :
Die Krankenkassen sind berechtigt, an Versicherte, die selbst und deren mitversicherte Angehörige im Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben, eine Prämie bezahlen (§ 53 Abs. 2 SGB V).
Die Krankenkassen müssen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren unterstützen (§ 20b Abs. 1 S. 1 SGB V). Sie müssen diese insbesondere über Erkenntnisse über Zusammenhänge zwischen Krankheiten und Arbeitsbedingungen unterrichten (§20b Abs. 1 S. 2 SGB V). Eine beruflich bedingte gesundheitliche Gefährdung eines Versicherten oder eine Berufskrankheit müssen sie unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitteilen (§ 20 b Abs. 1 S. 3 SGB V).
Vorheriger Fachbegriff: Prämienzahlung | Nächster Fachbegriff: Pränidationsphase