Prämienzahlungen

Beitragsrückerstattung, Wahltarife.

Im Sozialrecht :

Die Krankenkassen sind berechtigt, an Versicherte, die selbst und deren mitversicherte Angehörige im Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben, eine Prämie bezahlen (§ 53 Abs. 2 SGB V).

Die Krankenkassen müssen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren unterstützen (§ 20b Abs. 1 S. 1 SGB V). Sie müssen diese insbesondere über Erkenntnisse über Zusammenhänge zwischen Krankheiten und Arbeitsbedingungen unterrichten (§20b Abs. 1 S. 2 SGB V). Eine beruflich bedingte gesundheitliche Gefährdung eines Versicherten oder eine Berufskrankheit müssen sie unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitteilen (§ 20 b Abs. 1 S. 3 SGB V).




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