Protest
-Wechselprotest.
ist der förmliche Einspruch gegen ein Verhalten oder einen Zustand. Im Wechselrecht (z.B. Art. 44 WG) ist P. die öffentliche Beurkundung der Verweigerung der Annahme oder der Zahlung bei Vorlegung bestimmter Wertpapiere. Der P. ist grundsätzlich Voraussetzung für den Rückgriff des Inhabers des Wertpapiers auf die für den Bezogenen haftenden Beteiligten (z.B. Aussteller, Indossanten). Lit.: Breutz, /., Der Protest im Völkerrecht, 1997
einseitiges völkerrechtliches Rechtsgeschäft. Formelle Erklärung eines souveränen Staates, dass er den von einem anderen gesetzten Akt nicht als rechtlich bindend anerkennt. Es besteht keine rechtliche Pflicht für einen Staat, gegen völkerrechtswidriges Handeln zu protestieren. Unterbleibt aber ein Protest, obwohl wichtige Angelegenheiten des betreffenden Staates tangiert sind und er von der völkerrechtswidrigen Handlung Kenntnis hat, kann ein solches Unterlassen einer Billigung gleichkommen. Gegenteil: Anerkennung.
Wechselprotest, Scheckprotest.
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