Prozessarten

Innerhalb einer Verfahrensordnung werden im Gesetz bestimmte Rechtsstreitigkeiten einem bestimmten Verfahren zugewiesen und unterliegen danach verschiedenen Regeln. Im Zivilprozess gibt es z. B. neben dem allgemeinen Urteilsverfahren (§§ 253-510 b ZPO) den Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess, sowie das Verfahren auf Arrest und einstweilige Verfügung. Das Verfahren in Familiensachen, insbes. Ehe, Kindschafts-, Unterhalts- und Aufgebotssachen ist jetzt einheitlich im FamFG geregelt. Den Strafprozess kennt als besondere P. die Privatklage, das Verfahren bei Strafbefehlen, das Sicherungsverfahren, das Verfahren bei Einziehungen.




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