Prozessantrag, zivilprozessualer

Antrag, der nur den Verfahrensgang betrifft. Anders als ein Sachantrag grenzt er nicht die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts nach § 308 ZPO ab und bedarf keiner Verlesung nach § 297 ZPO (muss also nicht durch einen vorbereitenden Schriftsatz in das Verfahren eingebracht werden), muss aber mündlich (Sonderfall § 331 Abs. 3 S. 2 ZPO) bzw. durch mündliche Bezugnahme auf vorbereitenden Schriftsatz gestellt werden.
Beispiele sind der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils (auch im schriftlichen -i Vorverfahren), §§ 330, 331 Abs. 1 S.1, Abs. 3 ZPO oder eines Verzichtsurteils, §§ 306, 307 ZPO (für den Erlass eines Anerkenntnisurteils ist nach § 307 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses kein Prozessantrag mehr erforderlich), Beweisanträge und rein negative Gegenanträge auf Abweisung der Klage oder Widerklage (diese bestimmen nicht den Inhalt der Entscheidung, weil diese dann allein von Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage abhängt).




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