Prozessantrag, zivilprozessualer Antrag, der nur den Verfahrensgang betrifft. Anders als ein Sachantrag grenzt er nicht die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts nach § 308 ZPO ab und bedarf keiner Verlesung nach § 297 ZPO (muss also nicht durch einen vorbereitenden Schriftsatz in das Verfahren eingebracht werden), muss aber mündlich (Sonderfall § 331 Abs. 3 S. 2 ZPO) bzw. durch mündliche Bezugnahme auf vorbereitenden Schriftsatz gestellt werden.
Weitere Begriffe : Antrag auf richterliche Entscheidung | Richtlinie | Oberste Bundesbehörden |
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