Quickvermittlung
Umgangssprachliche Bezeichnung für die durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-Gesetze) eingeführte Verpflichtung von Arbeitnehmern zum frühzeitigen Tätigwerden bei bevorstehender Arbeitslosigkeit.
Seit dem 1. 1. 2009 ist diese Verpflichtung in der Weise geregelt, dass Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sich spätestens 3 Monate vor dessen Ende persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden haben. Liegen zwischen der Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Meldepflicht besteht nicht bei der Beendigung eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses (§ 38 I SGB III).
Arbeitgeber sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, Arbeitnehmer frühzeitig vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu informieren; darüber hinaus sind sie verpflichtet, Arbeitnehmer für die Meldung bei der Agentur für Arbeit freizustellen und ihnen die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen (§ 2 II Nr. 3 SGB III).
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