Rügerecht

Bei Verletzung von Vorschriften, die das Verfahren eines Zivilprozesses betreffen (Verfahrensmängel), sind zu unterscheiden (§ 295 ZPO): a) Vorschriften, deren Einhaltung dem öffentlichen Interesse dient, z. B. betr. die -Prozessvoraussetzungen, Zulässigkeit der Rechtsmittel u. a. Verfahrensmängel sind hier von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine Partei kann hierauf nicht wirksam verzichten. Ihr steht andererseits das R. jederzeit zu. b) Die übrigen Verfahrensvorschriften, bei deren Verletzung die Partei auf die Rüge verzichten kann, z. B. bei Terminbestimmung, die die Einlassungsfrist nicht berücksichtigt; fehlende Parteiöffentlichkeit usw. Wenn auf das R. verzichtet wird, geht es verloren, und zwar für alle Instanzen (§§ 530, 558 ZPO). Verzichtet wird durch ausdrückliche Erklärung in der mündlichen Verhandlung oder durch konkludente Handlung. Dem Verzicht steht die Unterlassung der Rüge gleich, wenn die Partei nicht spätestens in der auf die fehlerhafte Prozess- oder Parteihandlung folgenden mündlichen Verhandlung den Mangel gerügt hat, obwohl sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.




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