Rabatt

Unter Rabatt versteht man einen Preisnachlass auf den allgemein angekündigten Preis des Unternehmers zugunsten eines Kunden. Der Rabatt kann in der unterschiedlichsten Art und Weise gewährt werden, z.B. als Sonderrabatt für einzelne besonders gute Kunden, als Treuerabatt, weil der Kunde immer wieder kommt oder als Barzahlungsrabatt, wenn der Kunde sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt. Der Barzahlungsrabatt wird auch als Skonto bezeichnet.
In einem Rabattgesetz, das nur die Endverbraucher betrifft, hat der Gesetzgeber die Gewährung von Rabatten erheblich eingeschränkt. Dem Endverbraucher dürfen nur Barzahlungsrabatte in Höhe von 3 % auf den Rechnungsbetrag, handelsübliche Mengenrabatte durch Preisabzug oder Mehrlieferung und Sondemachlässe in erster Linie für gewerbliche Grossabnehmer und Werksangehörige gewährt werden. Umstritten und zumindest teilweise der Besteuerung zugänglich sind dabei in erster Linie die Sondemachlässe, welche die Autohersteller ihren Mitarbeitern beim Kauf von sogenannten Jahreswagen gewähren. Es sind zwar sonst auch in nahezu allen Firmen Sondemachlässe für die bei ihnen Beschäftigten Personen üblich, wenn diese im eigenen Hause hergestellte Waren oder Leistungen beziehen, diese fallen aber meist nicht derartig ins Gewicht wie die Jahreswagen der Automobilhersteller. Hervorzuheben ist, dass in den anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft die Rabattgewährung nicht beschränkt ist. Es wird vielmehr als Vorteil gesehen, dass der Verbraucher Waren auch zu einem günstigeren Preis erwerben kann.

(ital.: rabattere = niederschlagen, abschlagen; einen Preisnachlaß gewähren); der meist prozentuale Nachlaß auf einen Preis. Seine Gewährung ist für den Einzelverkauf von Waren und bei Leistungen des täglichen Bedarfs für den Endverbraucher eingeschränkt. Erlaubt sind: Barzahlungsnachlaß (Skonto), Mengennachlaß, Sondernachlaß (z.B. für Großverbraucher, Betriebsangehörige) und Treuevergütung. Auch im Versicherungsrecht kann ein R. (Nachlaß auf die Versicherungprämie) gewährt werden (z.B. in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei unfallfreiem Fahren, sog. Schadenfreiheits-R.).

Preisnachlass. Werden im geschäftlichen Verkehr Gegenstände des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf an Letztverbraucher veräussert oder gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs für Letztverbraucher ausgeführt, so dürfen zu Wettbewerbszwecken Preisnachlässe (Rabatte) nur nach Massgabe des Rabattgesetzes v. 25.11.1933 angekündigt oder gewährt werden (vgl. Bonus). - 1) Einzelnachlass: R. für Barzahlung (bzw. Scheck, Überweisung) bis 3%; Warenhäuser dürfen Barzahlungsnachlässe nicht gewähren. - 2) Mengennachlass: Werden mehrere Stücke oder grössere Mengen von Waren in einer Lieferung veräussert, kann handelsüblicher Mengennachlass gewährt werden. - 3) Sondernachlass an Personen, die die Ware oder Leistung in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten, sofern Nachlass nach Höhe und Art orts- oder handelsüblich ist; an Grossverbraucher; an Arbeiter, an Angestellte, Leiter und Vertreter des eigenen Unternehmens, sofern Ware oder Leistung für deren Bedarf bestimmt ist (Eigenbedarf) und in dem Unternehmen hergestellt, vertrieben oder bewirkt wird. - 4) Bei schuldhafter Zuwiderhandlung Geldstrafe. a. Treurabatt.

Wettbewerbsrecht.
Radikale im öffentlichen Dienst Extremisten im öffentlichen Dienst.

([M.] Abschlag) ist der meist prozentuale Nachlass von einem Preis (z.B. Mengenrabatt, Skonto). Er ist zulässig. Unzulässig ist es, eine Kundenkarte auszugeben und 3% Rückvergütung dem zu versprechen, der mit Hilfe der Karte mindestens Waren im Wert von 2500 Euro erwirbt. Lit.: Lange, K./Spätgens, K., Rabatte und Zugaben im Wettbewerb, 2001

ist ein Nachlass auf den allgemein verlangten Verkaufspreis oder Werklohn; er wird in Form eines prozentualen Abzugs oder eines Sonderpreises gewährt. Die bisherigen Beschränkungen einer Rabattgewährung sind im Interesse des internationalen Handels ersatzlos aufgehoben worden (G v. 23. 7. 2001, BGBl. I 1663). Im Einzelfall kann jedoch unlauterer Wettbewerb (Verstoß gegen die Preiswahrheit und -klarheit, Preisangaben) oder ein unzulässiges Kartell vorliegen.




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