Realsteuern

Steuerrecht.

Steuersystematik.
Realteilung: Das Vermögen einer Personengesellschaft wird bei Auflösung und Beendigung der Gesellschaft nicht liquidiert, sondern auf die Gesellschafter verteilt, um mit den übernommenen Wirtschaftsgütern einen Betrieb zu eröffnen oder fortzuführen (§ 16 Abs. 3 S. 2 EStG).
Es ist zwischen der Gewinn realisierenden und der gewinnneutralen Realteilung zu unterscheiden:
— Erhält der Gesellschafter nur einzelne Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft, handelt es sich um die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG); es entsteht ein begünstigter Aufgabegewinn mit erfolgswirksamer Aufdeckung der stillen Reserven (§§ 16, 34 EStG, Veräußerung des Gewerbebetriebes).
— Erhält der Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil, sind nach § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte fortzuführen, es erfolgt insoweit keine Gewinnrealisierung (Übertragung, unentgeltliche, eines Gewerbebetriebes).
Wegen weiterer Einzelheiten siehe BMF vom 28. 2. 2006, BStBl. I 2006, 228.
Zur Realteilung bei Grundbesitz Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

sind eine Unterart der Objektsteuern; R. sind nur die Grundsteuer und die Gewerbesteuer (§ 3 II AO). Das Aufkommen steht den Gemeinden zu (Gemeindeabgaben; Verteilung des Steueraufkommens).




Vorheriger Fachbegriff: Realsteuer | Nächster Fachbegriff: Realunion


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen