RechtsdienstleistungDie Zulässigkeit außergerichtlicher R. ist im RechtsdienstleistungsG v. 12. 12. 2007 (BGBl. I 2840) m. Änd. geregelt (RDG). R. ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert (§ 2 I RDG). Hierunter fallen insbes. die Rechtsberatung, aber auch Inkassodienstleistungen (Inkassobüro), die Rentenberatung und R. in ausländischem oder EU-Recht, nicht aber z. B. die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten sowie die Tätigkeit in einer Schlichtungsstelle oder bei der Mediation. Zu R. ist in erster Linie der Rechtsanwalt berufen (§ 3 I BRAO). Anderen Personen sind (außergerichtliche) R. nur im Rahmen des RDG erlaubt. Demnach sind zulässig alle R., die nur als Nebenleistungen zu einer anderen beruflichen Tätigkeit anfallen (§ 5 RDG), z. B. im Rahmen einer Testamentsvollstreckung oder Hausverwaltung, die Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Volks- oder Betriebswirte, die Beratung über Fragen des Baurechts durch Architekten oder über Ansprüche gegen die Versicherung nach einem Kfz-Unfall durch die Reparaturwerkstätte. Erlaubt sind auch unentgeltliche R. (§ 6 RDG), die rechtliche Beratung der Mitglieder durch Vereine und berufsständische Vereinigung (z. B. Mieterverein, Gewerkschaft, Arbeitgeberverein, § 7 RDG) sowie durch Behörden oder öffentlich anerkannte Stellen (z. B. Verbraucherzentralen, § 8 RDG). Natürliche und juristische Personen, die andere R. auf dem Gebiet der Inkassodienstleistungen, der Rentenberatung sowie in einem ausländischen oder EU-Recht erbringen wollen, bedürfen hierzu der Registrierung durch die zuständige Behörde (§§ 10 ff. RDG). Die Registrierung setzt besondere Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und persönliche Eignung voraus. Einzelheiten regelt die RDV (R.VO) v. 19. 6. 2008 (BGBl. I 1069). Zur Erbringung von R. in gerichtlichen Verfahren s. Parteiprozess, Anwaltsprozess, Beistand (2).
Weitere Begriffe : Lagerkosten | Identitätsirrtum | Positive Publizität |
MMnews
|