Rechtsmittelverzicht

die nach Erlaß einer Entscheidung erklärte endgültige Aufgabe des Rechts, die Entscheidung durch das übergeordnete Gericht nachprüfen zu lassen. Der von allen Prozeßbeteiligten erklärte R. bewirkt die sofortige Rechtskraft der Entscheidung.

ist die Erklärung einer Partei (im Zivilverf.) od. des Angeklagten od. Beschuldigten (im Strafrecht) od. des Betroffenen (z. B. im Verwaltungs- od. Bussgeldverf.), gegen die gerichtliche od. behördliche Entscheidung kein Rechtsmittel einlegen zu wollen. R. kann nicht unter einer Bedingung erklärt werden.

ist der nach Erlass einer Entscheidung erklärte Verzicht eines Betroffenen auf Überprüfung einer Entscheidung durch ein dafür zuständiges Gericht. Der von allen Beteiligten erklärte R. bewirkt die sofortige Rechtskraft der Entscheidung. Eine Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts mit dem Angeklagten vor der Urteilsverkündung ist unzulässig. Lit.: Rimmelspacher, B., Die Wirkungen des Rechtsmittelverzichts im Zivilprozess, JuS 1988, 953; Meyer, F., Willensmängel beim Rechtsmittelverzicht des Angeklagten, 2003; Satzger, H., Zur Unwirksamkeit eines abgesprochenen Rechtsmittelverzichts, NJW 2004, 2487

Strafprozessrecht: Im Strafverfahren können die Rechtsmittelberechtigten gemäß § 302 Abs. 1 S.1 StPO auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichten. Möglich und in der Praxis verbreitet ist ein Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung im Anschluss an die Urteilsverkündung. Die Verzichtserklärung zu einem früheren Zeitpunkt ist unwirksam; eine auf die spätere Abgabe eines Rechtsmittelverzichts gerichtete Erklärung ist unbeachtlich. Dem Angeklagten muss vor der Erklärung Gelegenheit zur Rücksprache mit seinem Verteidiger gegeben werden. Gemäß § 302 Abs. 2 StPO bedarf der Verteidiger zum Rechtsmittelverzicht einer ausdrücklichen, jedoch nicht formgebundenen Ermächtigung des Angeklagten. Unwirksam ist der Rechtsmittelverzicht, wenn er lediglich aufgrund einer — auch irrtümlich — unrichtigen Erklärung oder Auskunft des Gerichts zustande gekommen ist; unzulässig ist ferner die Verknüpfung mit dem Inaussichtstellen eines bestimmten Strafmaßes (vgl. auch Absprachen im Strafverfahren). Der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht ist im Übrigen als Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar.

Der den R. erklärende Prozessbeteiligte gibt endgültig (anders Zurücknahme von Rechtsmitteln) das Recht auf, die Entscheidung, auf die sich der R. bezieht, durch das übergeordnete Gericht nachprüfen zu lassen. Der R. führt, wenn er von allen Prozessbeteiligten erklärt wird, sofort zur formellen Rechtskraft der Entscheidung. S. a. Rechtsmittelbelehrung.




Vorheriger Fachbegriff: Rechtsmittelsumme | Nächster Fachbegriff: Rechtsnachfolge


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen