Rechtsmittelbelehrung

Behörden müssen den von ihnen erlassenen Verwaltungsakten, Gerichte den von ihnen erlassenen Beschlüssen und Urteilen grundsätzlich eine Rechtsmittelbelehrung anfügen. Aus dieser muß sich ergeben, welches Rechtsmittel gegen die jeweilige Entscheidung eingelegt werden kann, wie und wo dieses einzulegen ist und welche Frist dabei zu beachten ist. Fehlt eine solche Rechtsmittelbelehrung, beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels nicht zu laufen.

ist die Mitteilung des Gerichts od. der sonst entscheidenden Behörde, dass, wie, wo u. bis wann ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt werden kann. R. wird mündlich bei Verkündung der Entscheidung od. schriftlich mit Zustellung der Entscheidung erteilt. Unterbleibt R., so beginnt im Strafprozess Rechtsmittelfrist zwar zu laufen, Angeklagter (od. Betroffener) kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Im Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- u. Sozialgerichtsverf. beginnt Rechtsmittelfrist erst nach R. zu laufen, endet jedoch auch in diesem Fall 1 Jahr nach Bekanntgabe der Entscheidung (§ 9 ArbeitsgerichtsG, § 58 VerwaltungsgerichtsO, § 55 FinanzgerichtsO, § 66 SozialgerichtsG).

Im Arbeitsrecht:

Verhandlung vorgelegt wurden u. dem Prozessgegner nur binnen einer nachgelassenen Frist von drei Tagen zur Prüfung überlassen worden sind (AP 33 zu Art. 103 GG).

Im Arbeitsrecht:

Nach § 9 V 1, 2 ArbGG müssen alle Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen eine Belehrung enthalten, welches Rechtsmittel gegeben ist. Ein Rechtsmittel entfaltet Suspensiv- und Devolutivwirkung; d. h., die Entscheidung wird nur nach Ablauf der Frist rechtskräftig und über das Rechtsmittel entscheidet das Gericht des höheren Rechtszuges. Daher erfolgt keine Belehrung über die Nichtzulassungsbeschwerde, sondern nur die Angabe, dass es dieses Institut gibt (AP 5 zu § 72a ArbGG 1979). Die Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil des Urteils und ist vom Gericht zu unterschreiben. Sie muss die vollständige postalische Anschrift des Gerichtes enthalten (AP 1 zu § 9 ArbGG 1979). Nicht notwendig ist eine Belehrung darüber, dass nur kraft Satzung o.

1979 = DB 83, 2310). Ist die R. nicht o. unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des R. grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung möglich (§ 9 V 4 ArbGG).

ist die Belehrung durch (eine Behörde oder) ein Gericht über die gegen eine Entscheidung möglichen Rechtsmittel. Sie ist in einzelnen Fällen besonders vorgeschrieben (z.B. §35a StPO). Ihr gänzliches oder auch nur teilweises Fehlen (z.B. nur schriftliche R. bei schwerer Verständlichkeit für einen Laien) kann verfahrensrechtliche Folgen nach sich ziehen (§ 44 StPO). Rechtsbehelfsbelehrung Lit.: Kunz, C., Rechtsmittelbelehrung durch die Zivilgerichte, 2000; Carl, C., Die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung, 2002

Belehrung gegenüber einem Verfahrensbeteiligten über die Möglichkeit, eine Entscheidung durch Rechtsmittel anzugreifen. Inhalt und Aufbau ist mit der Rechtsbehelfsbelehrung vergleichbar, die jedoch für andere Rechtsbehelfe als Rechtsmittel erteilt wird. Während eine Rechtsmittelbelehrung in der ZPO nicht vorgesehen ist, ist der Betroffene im Strafprozess gemäß § 35 a StPO bei Bekanntmachung der Entscheidung, regelmäßig also bei Urteilsverkündung, mündlich über die Möglichkeiten der Anfechtung zu informieren; sein Verzicht hierauf ist zulässig und insbesondere bei einem verteidigten Angeklagten üblich. Eine unterbliebene Rechtsmittelbelehrung begründet gemäß § 44 S. 2 StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In den übrigen Verfahrensordnungen erfolgt die
Rechtsmittelbelehrung regelmäßig im Urteil (§ 9 Abs. 5 ArbGG, § 117 Abs. 6 VwGO, § 105 Abs. 2 FGO, § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG).

ist die mündliche oder schriftliche Erklärung, dass und wie eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann. Die R. erteilt das Gericht; sie umfasst die Form, Frist und die Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, im Strafprozess nach vorangegangener Urteilsabsprache (mit vereinbartem Rechtsmittelverzicht, Verständigung im Strafverfahren) auch den Hinweis, dass dennoch das zulässige Rechtsmittel eingelegt werden kann (BGH GS NJW 2005, 1440). Vorgeschrieben ist die R. im Strafprozess - bei verkündeter Entscheidung mündlich zu erteilen - (§ 35 a StPO), in der Arbeitsgerichtsbarkeit (§ 9 V ArbGG), in der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit im Urteil selbst (§ 117 II Nr. 6 VwGO, § 105 II Nr. 6 FGO, § 136 I Nr. 7 SGG), im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Beschluss (§ 39 FamFG). Unterbleibt die R., so begründet das im Strafprozess die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 S. 2 StPO); im arbeits-, verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren beginnt die Rechtsmittelfrist erst nach R. zu laufen, doch kann das Rechtsmittel grundsätzlich nur binnen 1 Jahres seit Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden (§ 9 V ArbGG, § 58 VwGO, § 55 II FGO, § 66 SGG). Im Zivilprozess ist eine R. nicht vorgeschrieben, kann sich aber im Einzelfall unmittelbar aus der Verfassung ergeben, so dass ihr Fehlen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet (BGH NJW 2002, 2171). S. a. Rechtsbehelfsbelehrung.




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