Relation

(lat. relatio [F.] Bericht) ist die schriftliche Arbeit in der Ausbildung als juristischer Referendar (Rechtsreferendar). Dabei ist für einen konkreten Streitfall nach der Ermittlung des unstreitigen und des streitigen Geschehens, der Behauptungen des Klägers und des Beklagten sowie der Beweisanordnungen und Beweiserhebungen aus den Akten bei der rechtlichen Würdigung des Falles in der sog. Prozessstation die Zulässigkeit der Klage, in der sog. Klägerstation die Schlüssigkeit des klägeri- schen Begehrens, in der sog. Beklagtenstation die Erheblichkeit der Einwände des Beklagten, in der sog. Beweisstation die Beweisbedürftigkeit der jeweiligen Behauptungen der Parteien sowie die Beweiswürdigung zu erörtern und ist in der sog. Teno- rierungsstation ein Entscheidungsvorschlag abzugeben. Die Darstellung erfolgt als Gutachten mit Entscheidungsvorschlag (Urteil), wobei der Bericht - von dem die R. ihren Namen herleitet - im Wesentlichen im Tatbestand des Entscheidungsvorschlags enthalten ist.




Vorheriger Fachbegriff: Rekurs | Nächster Fachbegriff: Relationstechnik


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen