Rentenversicherung für Selbständige

Verschiedene Gruppen von Selbständigen, die der Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig angesehen hat, unterliegen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu gehören u. a. Hebammen und Entbindungspfleger, Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung der Künstlersozialversicherung, Hausgewerbetreibende und Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind (§ 2 SGB VI). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag für Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Pflichtversicherungspflicht innerhalb von 5 Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht auf Grund dieser Tätigkeit beantragen (§ 4 II SGB VI). Schließlich kommt eine freiwillige Versicherung in Betracht für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die die allgemeine Wartezeit (5 Jahre) erfüllt haben (§ 7 SGB VI). Für eine Reihe von Freiberuflern (z. B. Rechtsanwälte) stehen berufsständische Versorgungswerke zur Verfügung. S. a. gesetzliche Rentenversicherung (2).




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