Rückversicherung
die Versicherung, durch die sich ein Versicherungsunternehmen (Erstversicherer) gegen die Inanspruchnahme durch seine Versicherungsnehmer (teilweise) absichert.
ist die Versicherung der Versicherungsgesellschaften: durch sie wird deren Risiko abgedeckt, dass sie bei Versicherungsfällen mit aussergewöhnlich hohem Schaden über ihre Kräfte beansprucht werden. Im einzelnen ist die Ausgestaltung der R.sverträge vielfältig. Nach § 186 des Versicherungsvertragsgesetzes findet dieses Gesetz auf die R. keine Anwendung. Eine der grössten R.sgesellschaften ist die Münchener R.sgesellschaft AG, Berlin-München, gegr. 1880. Versicherungsvertrag.
ist eine Versicherung, durch die sich der Versicherer gegen das Risiko der Inanspruchnahme durch die Versicherungsnehmer versichert (vgl. Versicherungsvertrag). Da auf sie nach § 186 WG die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes keine Anwendung finden, ist die R. gesetzlich nicht geregelt.
ist die Versicherung eines Versicherers gegen die Inanspruchnahme durch Versicherungsnehmer. Lit.: Liebwein, P., Klassische und moderne Formen der Rückversicherung, 2000; Vogt, M., Optimale dynamische Rückversicherung, 2004
ist eine echte Schadensversicherung (Versicherungsvertrag), durch die sich ein Versicherungsunternehmen (Erstversicherer) gegen die Inanspruchnahme durch seine Versicherungsnehmer absichert. Die R. ist bei allen Arten der Versicherung möglich und üblich; durch sie soll das Versicherungsrisiko des Erstversicherers auf einen oder mehrere, dann regelmäßig anteilmäßig verpflichtete Rückversicherer übertragen werden. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 209 VVG) finden die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes auf die R. keine Anwendung; sie ist daher gesetzlich nicht geregelt und unterliegt der Versicherungsaufsicht nur bei besonderer Anordnung. Grundsatz des R.rechts ist das freie Geschäftsführungsrecht des Erstversicherers, an die der Rückversicherer i. d. R. gebunden ist, sowie die Selbstbeteiligung des Erstversicherers (s. u.). Die R. kann obligatorisch (der Erstversicherer muss rückversichern, der Rückversicherer muss übernehmen) oder freiwillig (fakultativ) sein; oftmals besteht zwischen dem Erstversicherer und dem R. ein dauerndes und auf alle Versicherungssparten bezogenes Generalrückversicherungsverhältnis. Man unterscheidet die Schadens-R. und die Summen-R. Bei der Schadens-R. hat der Erstversicherer alle Schäden bis zu einer bestimmten Höhe (im Einzelfall oder nach dem Jahresgesamtbetrag gerechnet) selbst zu tragen; darüber hinausgehende Schäden treffen den Rückversicherer. Bei der Summen-R. wird das Versicherungsrisiko zwischen Erst- und Rückversicherer nach der Versicherungssumme aufgeteilt, und zwar jeweils nach einem bestimmten Prozentsatz des Schadens (Quoten-R.) oder hinsichtlich des über eine bestimmte Höhe hinausgehenden Schadens (Exzedenten-R.); beide Formen können auch gekoppelt werden (Quotenexzedenten-R.: der Rückversicherer ist an dem darüber hinausgehenden Schaden nur mit einem Teil beteiligt). Die R. kann auch auf bestimmte Gefahren innerhalb einer Versicherung (Gefahren-R.) beschränkt werden. Kein Versicherungsvertrag, sondern eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts liegt dagegen vor, wenn sich mehrere Erstversicherer gegenseitig rückversichern, so dass jeder an Gewinn und Verlust des anderen beteiligt ist (sog. Poolvertrag).
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