Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

Nichtzahlung bei fortbestehender Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld. Systematisch handelt es sich im Wesentlichen um eine Sonderregelung aufgrund des Zusammentreffens des Arbeitslosengeldanspruchs mit sonstigem Einkommen. So ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose während desselben Zeitraums andere Sozialleistungen, u. a. Krankengeld, Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente bezieht, § 142 SGB III. Praktisch bedeutsam sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses allerdings die Regelungen der §§ 143, 143 a SGB III.
Nach § 143 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Gleiches gilt für Urlaubsabgeltung. Soweit diese Leistung allerdings tatsächlich nicht gezahlt wird, wird Arbeitslosengeld auch für diese Zeiträume geleistet, und zwar im Wege der sog. Gleichwohlgewährung nach § 143 Abs. 3 SGB III. Es greift dann allerdings das Erstattungsrecht ein, d.h., die entsprechenden Ansprüche des Arbeitslosen auf ausstehendes Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung gehen kraft Gesetzes (cessio legis) auf die Bundesanstalt für Arbeit über, § 143 Abs. 3 S.1 SGB III, § 115 SGB X. Schließlich ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in den Abfindungsfällen. Nach den Vorschriften des § 143 a SGB III setzt dies voraus, dass der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine sog. Entlassungsentschädigung, insb. Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist mit seiner Mitwirkung beendet worden ist.
Grund für diese Regelung ist die Vermutung, dass die Abfindung Entgeltansprüche für die Zeitspanne zwischen der Aufhebungsvereinbarung (Auflösungsvertrag) und dem Ende der ordentlichen Kündigungsfrist abgelten soll. Dann soll der Arbeitslose während dieses Zeitraums auch seinen Lebensunterhalt aus der Abfindung und nicht aus Arbeitslosengeld bestreiten. Ist die Abfindungssumme verbraucht, so hat sich der Leistungszeitraum für Arbeitslosengeld bloß verschoben, der Leistungsanspruch setzt dann ohne weiteres ein.
Weitere Ruhenstatbestände sind die Sperrzeit gern. § 144 SGB III und die Ruhensanordnung u. a. wegen Versäumnis einer Meldung beim zuständigen Arbeitsamt, § 145 SGB III. Letztlich ist im Fall von Arbeitskämpfen mit Eintritt der Arbeitslosigkeit infolge rechtmäßigen Streiks oder Aussperrung die Neutralitätspflicht der Bundesagentur für Arbeit durch die gesetzliche Anordnung des Rubens bei Arbeitskämpfen in § 146 SGB III vorgeschrieben.




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