Prozessfähigkeit

ist die Fähigkeit, einen Prozeß selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter zu führen. Prozeßfähig sind gemäß §§ 51 I, 52 I ZPO i.V.m. 104 ff. BGB die nach bürgerlichem Recht voll Geschäftsfähigen. Aber auch beschränkt Geschäftsfähige sind in den Fällen der §§ 112; 113 BGB prozeßfähig. Zu beachten ist auch die Sonderregel des § 53 ZPO für unter Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) stehende Personen. Die P. ist als Sachurteilsvoraussetzung in der Zulässigkeit zu prüfen.

die Fähigkeit, einen Rechtsstreit selbst oder durch Bevollmächtigte zu führen, also eine Art prozessualer Geschäftsfähigkeit. Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessunfähig sind z.B. Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige (Ausnahme z.B. für Prozesse, die aus dem Erwerbsgeschäft oder Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis entstanden sind, §§ 112, 113 BGB), gesetzlich vertretene Geschäftsfähige (z.B. bei Vertretung durch Pfleger Pflegschaft), die durch gesetzlichen Vertreter vertretenen juristischen Personen, §§ 51 ff. ZPO (durch Verweisung entsprechend für andere Verfahrensarten, z.B. im Verwaltungsgerichtsprozess, § 62 Verwaltungsgerichtsordnung oder im Prozess vor dem Finanzgericht, § 58 Finanzgerichtsordnung). Die P. ist Prozess- und Prozesshandlungsvoraussetzung; fehlt sie, so wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Postulationsfähigkeit.

ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen Prozessbevollmächtigten wirksam vorzunehmen u. entgegenzunehmen. Nach § 52 ZPO (entsprechend § 62 VwGO) ist eine Person insoweit prozessfähig, als sie geschäftsfähig ist.

ist die Fähigkeit, vor Gericht zu stehen (§ 51 ZPO). Sie ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen Prozessbevollmächtigten wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen. Nach § 52 I ZPO ist eine Person insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann, d.h. geschäftsfähig ist. Entsprechend der Geschäftsfähigkeit kann sich auch die P. auf Teilbereiche beschränken (vgl. § 113 BGB). Ergibt sich im Berufungsverfahren, dass dem Kläger seit der Klageerhebung die P. fehlt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Lit.: Oda, T., Die Prozessfähigkeit, 1997

Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen.
Voraussetzung der Prozessfähigkeit ist die Geschäftsfähigkeit (§ 52 ZPO, § 62 Abs. 1 Nr.1 VwGO, § 71 Abs. 1 SGG, § 58 Abs. 1 Nr.1 FGO; nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 SGG, § 58 Abs. 1 Nr. 2 FGO können hiervon abweichend auch bestimmte beschränkt Geschäftsfähige prozessfähig sein), die nach materiellem Recht — §§ 104 ff. BGB — zu beurteilen ist (prozessrechtliche Sonderregelungen finden sich in den §§ 53, 55, 607 Abs. 1, 640b S.1 ZPO). Juristische
Personen müssen sich durch ihre gesetzlichen Vertreter
vertreten lassen (§ 51 Abs. 1 ZPO, § 62 Abs. 3 VwGO, § 71 Abs. 3 SGG, § 58 Abs. 2 FGO).
Die Prozessfähigkeit bzw die ausreichende Vertretung der prozessunfähigen Person ist Prozessvoraussetzung und Prozesshandlungsvoraussetzung und ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. § 56 Abs. 1 ZPO). Entfällt die Prozessfähigkeit während eines Zivilprozesses, tritt gern. § 241 Abs. 1 ZPO die Unterbrechung des Prozesses ein, bis der (ggf. neue) gesetzliche Vertreter dem Gericht seine Bestellung anzeigt oder ihm vom Gericht die Anzeige des Gegners, dass er das Verfahren fortsetzen wolle, zustellt (dies gilt nicht ins Anwaltsprozess, §§ 246, 86 ZPO, bei dem nur auf Antrag eine Aussetzung erfolgen kann).

(z. T. auch Verfahrensfähigkeit genannt) ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbstbestellte Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen. Prozessfähig sind alle natürlichen Personen, die geschäftsfähig (Geschäftsfähigkeit) sind; beschränkt Geschäftsfähige nur, soweit sie nach der Rechtsordnung als geschäftsfähig angesehen oder anerkannt werden (§ 52 ZPO, § 62 VwGO, § 58 FGO; Sonderregelung in § 71 II SGG sowie in Verfahren in Ehesachen und auf Betreuung). Alle juristischen Personen sind prozessunfähig. Wer prozessunfähig ist, muss im Prozess durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten werden (§ 51 ZPO, § 62 VwGO, § 58 II FGO, § 71 III SGG). Die P. ist Prozessvoraussetzung und Prozesshandlungsvoraussetzung. Für den Strafprozess und das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspricht der P. die Verhandlungsfähigkeit.

die Fähigkeit, Prozeßhandlungen selbst oder durch selbstbestellte Vertreter wirksam vor- und entgegenzunehmen. Besteht insoweit, als eine Person sich durch Verträge verpflichten kann, d.h. geschäftsfähig ist, was auch auf bestimmte Arten von Prozessen beschränkt sein kann (z.B. Ehesachen). Die P. ist eine Prozeß Voraussetzung. Keine P. besitzen juristische Personen; sie müssen durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten werden.




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