Postulationsfähigkeit
ist die Fähigkeit, vor Gericht aufzutreten und wirksam Prozeßhandlungen vorzunehmen. Im Parteiprozeß, § 79 ZPO, ist grundsätzlich jede prozeßfähige Person auch postulationsfähig. Im Anwaltsprozeß (§§ 78 ff. ZPO) muß dagegen ein beim Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftreten. Nur dieser ist dann postulationsfähig. Eine wichtige Ausnahme dazu findet sich in §78 III ZPO. Die P. ist keine Prozeßvoraussetzung, sondern nur Prozeßhandlungsvoraussetzung. Ihr Fehlen alleine macht die Klage daher noch nicht unzulässig. Da im Anwaltsprozeß aber nur ein Anwalt wirksam Klage erheben kann, führt die fehlende P. wegen unwirksamer Klageerhebung dann doch zur Unzulässigkeit der Klage.
(lat. postulare = fordern), die Fähigkeit, dem prozessualen Handeln die rechtserhebliche Erscheinungsform zu geben (Verhandlungsfähigkeit). Postulationsfähig ist grundsätzlich jede prozessfähige Person (Prozessfähigkeit), nicht jedoch in Prozessen, in denen Anwaltszwang besteht (z.B. im Zivilprozess vor dem Landgericht).
ist die Fähigkeit, in eigener Person wirksam mit Gegner und Gericht im Prozess zu verhandeln bzw. Prozesshandlungen die rechtserhebliche Erscheinungsform zu geben. Im Parteiprozess kommt sie grundsätzlich jedem Prozessfähigen, im Anwaltsprozess nur dem zugelassenen Anwalt zu (vgl. §78 ZPO). Seit 1.1. 2000 darf jeder in einem Gerichtsbezirk an einem Amtsgericht oder Landgericht zugelassene Rechtsanwalt vor jedem Amtsgericht oder Landgericht und seit 1. 8. 2002 (§ 78 I 2, 3 ZPO) jeder an einem höheren Gericht (z. B. Oberlandesgericht) zugelassene Rechtsanwalt an diesem höheren Gericht (an allen Oberlandesgerichten) in sämtlichen Sachen auftreten. Lit.: Jahnke, K., Die fehlende Postulationsfähigkeit in Familiensachen, 2001
Fähigkeit, in eigener Person wirksam prozessual handeln zu können. Sie ist für die einzelnen Gerichtszweige unterschiedlich geregelt:
— Beim Zivilprozess ist zwischen Partei- und Anwaltsprozess zu unterscheiden. Im Parteiprozess ist Voraussetzung nur die Prozessfähigkeit (vgl. § 79 ZPO). Im Anwaltsprozess ist dagegen nur ein Rechtsanwalt postulationsfähig (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO, vor dem Bundesgerichtshof nur ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt, § 78 Abs. 1 S.3 ZPO). Dies gilt — mit Ausnahme des Verfahrens vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie für Prozesshandlungen, die (z.B. nach §§44 Abs. 1, 91 a Abs. 1 S. 1, 118 Abs. 1, 486 Abs. 1, 920 Abs. 3, 936 ZPO) vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können (§ 78 Abs. 3 ZPO) — für alle Verfahren vor den Landgerichten sowie den Gerichten des höheren Rechtszuges (= Oberlandesgerichte, Bundesgerichtshof) und in Familiensachen vor den Amtsgerichten.
— Im Arbeitsgerichtsverfahren kann die Partei den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht selbst führen (§ 11 Abs. 1 S.1 ArbGG). Vor den Landesarbeitsgerichten sind nur Rechtsanwälte oder Vertreter von Gewerkschaften bzw. Arbeitgeberverbänden und vor dem Bundesarbeitsgericht nur Rechtsanwälte postulationsfähig (§ 11 Abs. 3 ArbGG).
— Im Verwaltungsprozess ist der Beteiligte vor den Verwaltungsgerichten selbst postulationsfähig; vor den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht dagegen sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sowie — als Behördenvertreter — Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen postulationsfähig (§ 67 VwGO).
— Im Sozialgerichtsverfahren und im Finanzprozess ist die Postulationsfähigkeit nur für Verfahren vor dem Bundessozialgericht (§ 166 SGG) bzw. dem Bundesfinanzhof (§ 62 a FGO) beschränkt. Die Postulationsfähigkeit ist (nur) Prozesshandlungsvoraussetzung und ist von Amts wegen zu prüfen. Entfällt sie während des (Zivil-) Anwaltsprozesses, tritt die Unterbrechung des Verfahrens gem. § 244 Abs. 1 ZPO ein, bis ein neuer Anwalt bestellt wird.
ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen die rechtserhebliche Erscheinungsform zu geben. Die P. ist Prozesshandlungsvoraussetzung. Nur wer postulationsfähig ist, darf vor Gericht verhandeln (Verhandlungsfähigkeit). Nach verschiedenen gesetzlichen Vorschriften sind nur Personen mit bestimmten Eigenschaften postulationsfähig und zur Verhandlung vor Gericht zugelassen (Anwaltsprozess, §§ 78 ff., 157 ZPO, § 11 ArbGG, § 62 II FGO, § 166 SGG).
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