Schlichtungsverfahren, außergerichtliches (obligatorisches Güteverfahren): Zur Entlastung der Gerichte erster Instanz hat der Bundesgesetzgeber den Landesgesetzgebern die Möglichkeit eröffnet, für vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht, deren Gegenstandswert 750 € nicht übersteigt, sowie für nachbarrechtliche Streitigkeiten und solche um die Verletzung der persönlichen Ehre zunächst ein Verfahren vor einer Gütestelle vorzuschreiben (§ 15 a Abs. 1 S. 1 EGZPO). Nicht vorgeschrieben werden darf ein solches Schlichtungsverfahren u. a. für Widerklagen, fristgebundene Klagen, Streitigkeiten in Familiensachen, für das streitige Verfahren nach einem gerichtlichen Mahnverfahren, für Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen und dann, wenn die Parteien ihren Sitz nicht in demselben Bundesland haben (§ 15a Abs. 2 EGZPO). (Zum Teil befristet) Gebrauch gemacht haben von dieser Möglichkeit bislang
Weitere Begriffe : limitiert | Untersuchungsgrundsatz | Internationales Strafrecht |
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