SGB X Verwaltungsverfahren. Der verfahrensrechtliche Teil des Sozialgesetzbuches trat in zwei Abschnitten in den Jahren 1981 und 1983 in Kraft. In den ab 1981 geltenden Vorschriften der §§ 1-85 SGBX, wird zum einen der Datenschutz im Sozialrecht, §§ 67 ff. SGB X, und zum anderen das Verwaltungsverfahren als solches geregelt. Entsprechend dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (VwVfG-Bund) finden sich hier Vorschriften über Zuständigkeiten, Amtshilfe, Anhörung, den Verwaltungsakt, die Aufhebung von Dauerverwaltungsakten, insb. bei Änderung der Verhältnisse, zum Erstattungsrecht und zum öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sozialrecht. Mit dem ab 1.1. 1983 gültigen dritten Kapitel, §§ 86 ff. SGBX, wird die Zusammenarbeit der
Weitere Begriffe : Parteibeitritt | Räumungsvergleich | Gläubigerverzug |
MMnews
|