Spartentrennung Aufsichtsrechtliches Instrument im Versicherungsrecht, zur Sicherstellung der zu schützenden Interessen der Versicherungsnehmer. Nach § 8 Abs. la S.1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) darf ein Versicherungsunternehmen, das Lebensversicherungen anbietet, keine anderen Versicherungssparten anbieten. Hierdurch soll eine Sicherung der Vermögensmasse erreicht werden, damit die zur Lebensversicherung eingezahlten Beiträge der Versicherungsnehmer nicht durch ungewöhnliche Schadenbelastungen des Versicherers gefährdet werden können. Daher fungieren die jeweiligen Lebensversicherer als eigenständige Unternehmen, wie sich auch im Regelfall an der abweichenden Firmierung erkennen lässt (z. B. XY Versicherungs AG und XY LebensversicherungsAG). Das gleiche Prinzip der Spartentrennung gilt für die Krankenversicherung (§ 8 Abs. la S. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 VAG) und für Pensionsfonds (vgl. §§ 112, 113 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. la S.1 VAG).
Weitere Begriffe : Reichsvermögen | Gruppenversicherung | Atlantikcharta |
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